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Verordnung über Subventionen aus Drittstaaten

Die EU-Kommission möchte mit der „Verordnung über wettbewerbsverfälschende Subventionen aus Drittstaaten“ den EU-Binnenmarkt schützen. Die neue Verordnung gilt für alle Wirtschaftstätigkeiten in der EU und deckt sowohl Unternehmenszusammenschlüsse als auch öffentliche Vergabeverfahren und alle anderen Marktsituationen ab.

Mit den neuen Vorschriften möchte die EU offen für Handel und Investitionen bleiben und dabei gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle im Binnenmarkt agierenden Unternehmen gewährleisten. Die EU-Kommission darf künftig finanzielle Zuwendungen prüfen, die wirtschaftlich agierende Unternehmen in der EU von Nicht-EU-Staaten erhalten.  

Die Verordnung sieht drei Instrumente vor, die die EU-Kommission anwenden wird:

  • die Verpflichtung für Unternehmen, Zusammenschlüsse, die mit einer finanziellen Zuwendung einer drittstaatlichen Regierung verbunden sind, zur Genehmigung bei der Kommission anzumelden, wenn
    i) der Umsatz des übernommenen Unternehmens oder eines der am Zusammenschluss Beteiligten oder des Gemeinschaftsunternehmens 500 Millionen Euro oder mehr beträgt und sich
    ii) die drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens 50 Millionen Euro beläuft,
  • die Verpflichtung für Unternehmen, ihre Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren bei der Kommission zu melden, wenn
    i) der geschätzte Auftragswert mindestens 250 Millionen Euro beträgt und
    ii) sich die damit verbundene drittstaatliche finanzielle Zuwendung auf mindestens 4 Millionen Euro pro Drittstaat beläuft;
    die Erteilung des Zuschlags an Unternehmen, die den Binnenmarkt verzerrende Subventionen erhalten, kann in solchen Verfahren von der Kommission untersagt werden.

  • In allen anderen Marktsituationen kann die Kommission in Eigeninitiative („von Amts wegen“) eine Prüfung einleiten, wenn der Verdacht besteht, dass drittstaatliche Subventionen vorliegen könnten. Sie kann auch für öffentliche Vergabeverfahren und kleinere Zusammenschlüsse eine Ad-hoc-Anmeldung verlangen. 

Prüfungsbefugnisse und Verfahren

Während die Prüfung durch die EU-Kommission läuft, dürfen weder angemeldete Zusammenschlüsse vollzogen noch der Zuschlag im Rahmen eines öffentlichen Vergabeverfahrens erteilt werden. Die EU-Kommission behält sich dabei das Recht vor einen subventionierten Zusammenschluss bzw. die Vergabe eines öffentlichen Auftrages an einen subventionierten Bieter zu untersagen.

Erforderliche Informationen für die Prüfung können zum einen über Auskunftsverlangen an Unternehmen, über Nachprüfungen innerhalb und außerhalb der EU sowie über Marktuntersuchungen zu bestimmten Sektoren oder Subventionsarten eingeholt werden. Zudem kann sich die EU-Kommission auch auf Marktinformationen, die von Unternehmen, den Mitgliedstaaten oder anderen natürlichen/juristischen Personen oder Vereinigungen übermittelt wurden, stützen.

Weitere Informationen zur Verordnung findest Du bei der EU-Kommission.

Am 12. Januar 2023 ist die Verordnung in Kraft getreten. Aktuell befindet sie sich in der entscheidenden Umsetzungsphase und soll ab dem 12. Juli 2023 angewendet werden. Die EU-Kommission wird zu diesem Stichtag befugt, von Amts wegen Prüfungen einzuleiten. Unternehmen müssen ab 12. Oktober 2023 der Anmeldepflicht nachkommen.

Quelle: EU-Kommission


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