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Muss die Produktneutralität eingehalten werden? In der Realität ist das leider oft nicht so. Entweder werden schon Produkte genannt, oder sie eingeschränkt, sodass am Ende auch nur ein Produkt passt. Oft wird der Hinweis auf Produktneutralität ignoriert.

Grundsätzlich ja. Dabei gibt es verschiedene Grundlagen, die dafür berücksichtigt werden müssen. 

Das Gebot der Produktneutralität besagt, dass öffentliche Auftraggeber in der Leistungsbeschreibung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen produktspezifische Angaben machen dürfen. Es handelt sich dabei um einen Ausdruck des Wettbewerbsprinzips gemäß § 97 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).

Welche Ausnahmen es allerdings gibt, finden Sie in unserem Glossarbegriff Produktneutralität >

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