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Bau-Mängel rügen, aber nicht per WhatsApp

Im Rahmen von Bauprojekten, die unter die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) fallen, ist der Bauherr verpflichtet, Mängel schriftlich anzuzeigen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt hat entschieden, dass eine Mängelrüge per Messenger-Dienst nicht als „schriftlich“ im Sinne der VOB/B gilt. Das Deutsche Handwerksblatt berichtet in seinem Themen-Special „Das aktuelle Baurecht“ über den Fall, bei dem ein Bauunternehmen bei einem Neubau das Dach decken sollte.

Zwei Jahre nach Fertigstellung bemerkte der Bauherr Leckagen am Dach. Am 28. Juni 2016 wandte er sich per WhatsApp an den Dachdecker und bat um eine Überprüfung. Der Dachdecker bestätigte den Eingang der Nachricht mit „Ok“ und besichtigte das Dach am folgenden Tag. Trotz der Besichtigung und des offensichtlichen Mangels am Dach erfolgte keine Reaktion seitens des Dachdeckers. Der Bauherr beauftragte daher eine andere Firma mit der Beseitigung der Mängel. Die Kosten dafür beliefen sich auf rund 100.000 Euro.

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In der Folge verklagte der Bauherr den ursprünglich beauftragten Dachdecker auf Erstattung der Kosten für die Mängelbeseitigung. Der Dachdecker berief sich jedoch auf Verjährung der Gewährleistungsrechte. Er argumentierte, dass die Mängelrüge per WhatsApp nicht formgerecht erfolgt sei und somit keine neue Verjährungsfrist in Gang gesetzt habe.

In einem Rechtsstreit zwischen einem Bauherrn und einer Baufirma hat das OLG Frankfurt entschieden, dass eine Mängelrüge per WhatsApp nicht den Anforderungen Im Sinne von § 13 Abs. 5 Nr. 1 VOB/B genügt. Nach Ansicht der Richter erfüllt die Mängelrüge per WhatsApp nicht den Anforderungen.

Durch die Einhaltung der nötigen Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB soll der Empfänger auf die Wichtigkeit und möglichen Folgen der Nichtbeachtung hingewiesen werden. Nach Auffassung des OLG ist dies beim Messenger-Dienst nicht der Fall.

Quelle: Deutsches Handwerksblatt

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