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EU: Neue Vorschriften für geringfügige staatliche Beihilfen

Die Europäische Kommission hat die allgemeinen Vorschriften für geringfüge Beihilfen (De-minimis-Verordnung) und die Vorschriften für geringfüge Beihilfen für Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI-De-minimis-Verordnung) geändert. Beide Verordnungen sind zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten und gelten bis zum 31. Dezember 2030.

Die wichtigste Änderung ist die Anhebung des Höchstbetrags pro Unternehmen über drei Jahre von 200.000 Euro auf 300.000 Euro. Dies soll den Auswirkungen der Inflation Rechnung tragen.

Eine weitere Änderung ist die Einführung einer Verpflichtung für die Mitgliedstaaten, De-minimis-Beihilfen ab dem 1. Januar 2026 in einem zentralen Register auf nationaler Ebene oder EU-Ebene zu erfassen. Dies soll die Transparenz erhöhen und die Berichtspflichten für Unternehmen verringern.

Zudem wurden „Safe Harbours“ für Finanzintermediäre eingeführt. Diese sollen Beihilfen in Form von Darlehen und Garantien weiter erleichtern, indem die Vorteile nicht mehr vollständig von den Finanzintermediären an die Endbegünstigten weitergegeben werden müssen.

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Die geltende DAWI-De-minimis-Verordnung sieht vor, dass Ausgleiche für Erbringer von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) bis zu einem Höchstbetrag von 500.000 Euro pro Unternehmen über drei Jahre von EU-Beihilfevorschriften befreit sind.

Dieser Höchstbetrag wurde auf 750.000 Euro angehoben, um der Inflation Rechnung zu tragen. Außerdem wurde beschlossen, dass die Mitgliedstaaten ab dem 1. Januar 2026 De-minimis-Beihilfen in einem zentralen Register erfassen müssen. Dies soll die Berichtspflichten für Unternehmen verringern.

Quelle: EU-Kommission

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