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EU: Sorgfaltspflichten für Unternehmen – Ausnahme KMU

Unternehmen in der EU und in Drittländern müssen künftig in ihren globalen Lieferketten die Menschenrechte und die Umwelt achten. Die neuen Nachhaltigkeitspflichten sollen für alle Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten oder einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit gelten. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von den neuen Regeln ausgenommen.

Die EU-Richtlinie zur Sorgfaltspflicht von Unternehmen verpflichtet Unternehmen, negative Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf Menschenrechte und Umwelt zu ermitteln und zu beheben. Dazu gehören beispielsweise Kinderarbeit, Ausbeutung von Arbeitnehmern, Umweltverschmutzung und Verlust der biologischen Vielfalt.

Die neuen Vorschriften sollen für Unternehmen Rechtssicherheit, gleiche Wettbewerbsbedingungen und eine nachhaltigere Wettbewerbsfähigkeit schaffen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Investoren sollen sie für mehr Transparenz sorgen. Die Richtlinie wird den grünen Wandel vorantreiben und die Menschenrechte in Europa und darüber hinaus schützen.

Die neuen Sorgfaltspflichten der EU gelten für:

  • große Unternehmen mit mindestens 500 Beschäftigten oder einem Nettoumsatz von mindestens 150 Millionen Euro weltweit
  • Unternehmen in bestimmten Branchen mit hohem Schadenspotenzial, mit mindestens 250 Beschäftigte oder einem Nettoumsatz von mindestens 40 Mio. Euro weltweit
  • Nicht-EU-Unternehmen, die die oben genannten Schwellenwerte erfüllen und ihren Umsatz in der EU erzielen

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Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG): Auswirkungen auf Unternehmen

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Die Richtlinie gilt nicht nur für die Unternehmen selbst, sondern auch für ihre Tochtergesellschaften und die gesamte Wertschöpfungskette. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Richtlinie ausgenommen. Damit die betroffenen Unternehmen ihre Sorgfaltspflichten erfüllen können, müssen sie

  • Sorgfaltspflicht in die Unternehmenspolitik integrieren
  • Negative Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt ermitteln
  • Potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen
  • Tatsächliche Auswirkungen abstellen oder reduzieren
  • Beschwerdeverfahren einrichten
  • Wirksamkeit der Maßnahmen kontrollieren
  • Öffentlich über die Sorgfaltspflicht berichten

Die politische Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Richtlinie über Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen muss noch formell von den beiden Institutionen genehmigt werden. Nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wird die Richtlinie 20 Tage später in Kraft treten. Die Mitgliedstaaten haben dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: EU-Kommission

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