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Getrenntsammlungsplicht von Alttextilien ab 2025

Der Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e. V. (bvse) räumt mit Falschinformationen zur Ausgestaltung der Alttextilsammlung auf und gibt Aufschluss über die gesetzlichen Vorgaben. Dabei werden insbesondere Fragen zur öffentlich-rechtlichen Getrenntsammlungspflicht ab Januar 2025 sowie zur CE-Kennzeichnungspflicht auf Altkleidercontainern beantwortet.

Alttextilsammlung ab 2025: Keine konkreten Ausgestaltungsvorgaben

Bereits 2020 wurde im novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetz eine obligatorische Getrenntsammlung von Alttextilien für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in Deutschland ab Januar 2025 festgelegt. Dennoch gibt das Gesetz nach Auskunft des bsve keine konkreten Vorgaben für die Ausgestaltung der Alttextilsammlung.

Zudem verweist er darauf, dass die kommunale Getrenntsammlungspflicht bereits durch die bestehenden gewerblichen, gemeinnützigen und kommunalen Sammlungen in Deutschland erfolgreich erfüllt werden.

Der Unterschied der CE-Kennzeichnungspflicht für Altkleidercontainer

Darüber hinaus erhält der Verband, insbesondere im Rahmen von Vergabeverfahren, Anfragen bezüglich einer möglichen CE-Kennzeichnungspflicht für alle Altkleidercontainer. Die Frage, ob eine CE-Kennzeichnungspflicht für Altkleidercontainer besteht, hängt laut bsve davon ab, ob der jeweilige Sammelcontainer unter die europäische Maschinenrichtlinie fällt oder vom Anwendungsbereich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit erfasst wird.

bsve-Vizepräsident Stefan Voigt: „Altkleidercontainer, die einen Schub-Feder-Mechanismus zum Einwurf besitzen und über ein Antriebssystem verfügen, unterliegen den Bestimmungen der europäischen Maschinenrichtlinie. Diese Behälter müssen nach erfolgreich erfolgter Prüfung zwingend das CE-Kennzeichen tragen. Vergabeverfahren, die den Nachweis einer CE-Kennzeichnung für solche Altkleidercontainer fordern, sind also rechtskonform“.

Lassen sich Altkleidercontainer mit Einwurfklappe, ausschließlich durch menschliche Kraft öffnen und schließen, fallen sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit. „Für diese Altkleidercontainer ist eine CE-Kennzeichnung sogar verboten. Hier kann der Nachweis, dass die einschlägigen Produktsicherheitsanforderungen erfüllt sind, durch eine von den zuständigen Behörden anerkannte entsprechende unabhängige Zertifizierung, wie dem GS (geprüfte Sicherheit)-Zeichen erleichtert werden“, so Voigt weiter.

Quelle: bvse-Fachverband Textilrecycling


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