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Hinweisgeberschutzgesetz

Die Bundesregierung möchte Beschäftigte in Unternehmen und Behörden künftig bei der Meldung von Missständen besser schützen. Hierfür wurde ein Gesetzentwurf für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen (HinSchG) sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, erstellt.

Mit diesem soll der bislang lückenhafte und unzureichende Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut werden. Parallel dazu sollen die Interessen von Unternehmen und öffentlicher Verwaltung, die zum Eingreifen von Hinweisgeberschutzmaßnahmen verpflichtet werden, mit dem verbesserten Hinweisgeberschutz händelbar bleiben.

Das HinSchG ist dabei ein zentraler Bestandteil des Entwurfs und die deutsche Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie. Nach dem Gesetz müssen alle Unternehmen mit mindestens 50 Mitarbeitern eine interne Meldestelle einrichten. Bei Unternehmen mit bis zu 249 Mitarbeitern können dabei Meldestellen gemeinsam aufbauen. Als externe Meldestelle soll laut Entwurf das Bundesamt für Justiz dienen, für einige Bereiche sieht das Gesetz sogar spezielle Meldestellen vor.

Das Hinweisgeberschutzgesetz umfasst neben Arbeitnehmern auch Beamte, Anteilseigner, Mitarbeiter von Lieferanten und Personen, die bereits vor Beginn eines Arbeitsverhältnisses Informationen von Verstößen zur Kenntnis genommen haben. Ende September hat der Bundestag erstmals über den Gesetzentwurf beraten. Sofern das Gesetz verabschiedet wird, soll es Anfang 2023 in Kraft treten.

Quelle: Deutscher Bundestag


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