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Nächste Stufe beim Wettbewerbsregister

Am 29. Oktober 2021 hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die Voraussetzung für die elektronische Datenübermittlung in Bezug auf das Wettbewerbsregister veröffentlicht.


Mit dieser Bekanntmachung müssen die gesetzlichen Mitteilungs- und Abfragepflichten für das Wettbewerbsregister ab diesen Stichtagen eingehalten werden:
Ab 1. Dezember 2021 müssen Strafverfolgungsbehörden und andere zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufene Behörden, dem Bundeskartellamt registerrelevante Rechtsverstöße mitteilen.


Ab 1. Juni 2022 werden öffentliche Auftraggeber zur Abfrage des Wettbewerbsregisters verpflichtet, wenn in Vergabeverfahren bestimmte Auftragswerte nach §6 WRegG erreicht werden. Zudem dürfen Unternehmen und natürliche Personen ab diesem Stichtag Informationen über den für sie betreffenden Inhalt im Wettbewerbsregister verlangen.


Des Weiteren dürfen Stellen ab 1. Juni 2022, die den Anforderungen des Artikels 64 der Richtlinie 2014/24/EU entsprechen, mit Zustimmung des betroffenen Unternehmens Auskunft über den des Unternehmens betreffenden Inhalt des Wettbewerbsregisters verlangen.


Die bisher geltenden Abfragepflichten in Bezug auf die Korruptionsregister der Länder sowie das Gewerbezentralregister bleiben bis zum Inkrafttreten der Abfragepflicht am 1. Juni 2022 bestehen.

Quelle: Bundeskartellamt

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