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Update: Preissteigerungen und Lieferengpässe bei Baustoffen

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen hat in einem Schreiben die Verlängerung der Stoffpreisgleitklausel bis zum 30. Juni 2023 bekanntgegeben.

Meldung vom 27. Juni 2022:

Der Bund verlängert die bislang geltenden Regelungen zum Einsatz der Stoffpreisgleitklausel bis zum 31. Dezember 2022. Zudem werden wichtige Regelungen zu deren Anwendung ergänzt.

Mit dem Schreiben vom 22. Juni 2022 des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) greift die Stoffpreisgleitklausel bereits, wenn der Kostenanteil des Baustoffes 0,5 Prozent der geschätzten Auftragssumme beträgt. Damit entfällt die 1 Prozent-Regelung, um Mehrkosten erstattet zu bekommen.

Des Weiteren besteht mit der Neuregelung die Möglichkeit der Preisgleitung, wenn die geschätzten Kosten für den jeweiligen Baustoff 5.000 Euro überschreiten. Laut dem Bauindustrieverband Hessen-Thüringen kann diese Regelung für Verträge, die vor dem 11. März 2022 vergeben wurden, angewendet werden. Für Bestandsverträge wird hingegen klargestellt, dass bei einer Vertragsanbahnung kein Selbstbehalt zum Tragen kommt. In Betracht kommt die nachträgliche Vereinbarung einer Stoffpreisgleitklausel. Für Betriebsstoffe könne auch bei Bestandsverträgen nachträglich eine Stoffpreisgleitklausel vereinbart werden.

Zudem wird zum bestehenden Formblatt 225 als Alternative das Formblatt 225a eingeführt. Die genauen Regelungen zur Anwendung findest Du im Schreiben des BMWSBs.

Meldung vom 30. März 2022:

Infolge der Ukraine-Krise und der verhängten Sanktionen gegen Russland sind die Baustoffpreise zum Teil extrem gestiegen. So stammen beispielsweise aus Russland, der Ukraine und Weißrussland rund 30 Prozent des Baustahls sowie 40 Prozent des Roheisens.

Um den Auswirkungen für Bundesbaumaßnahmen entgegenzuwirken hat das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) sowie das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) Praxishinweise veröffentlicht.

Demnach sollen neue Verträge mit einer Preisgleitklausel versehen werden, welche eine Anpassung an die Marktentwicklung ermöglichen. Zudem soll im Einzelfall bei bestehenden Verträgen eine nachträgliche Preisanpassung geprüft werden.

Die betreffenden Produktgruppen sowie die ausführlichen Sonderregelungen findest Du hier.

Die Regelungen gelten befristet bis zum 30. Juni 2022.

Quellen:
Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.
Baudindustrie Hessen-Thüringen
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen


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