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Runderlass Hessen: Vergabe von Bauleistungen

Das hessische Ministerium für Finanzen hat Ende Januar 2022 einen Erlass „Anforderung der SOKA-Bau-Bescheinigung bei Bauaufträgen und Forderung der Tariftreueerklärung“ veröffentlicht.

Bei der Vergabe von Bauleistungen sind öffentliche Auftraggeber nach dem Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetz 2021 (HVTG) verpflichtet, vor Auftragsvergabe eine gültige Bescheinigung – nicht älter als drei Monate – der zuständigen SOKA bzw. Krankenkasse vom Bieter abzufragen. Da die Erklärungen und Nachweise beim Präqualifikationsverfahren auch sechs Monate alt sein können, soll laut Ministerium wie folgt mit den unterschiedlichen Fristen umgegangen werden:

1. Der Auftraggeber nimmt die Eignungsprüfung auf Grundlage der Präqualifikation oder durch Vorlage der Einzelnachweise vor. Die in der Präqualifikation enthaltene bis zu sechs Monate alten SOKA/KK-Bescheinigung, ist für die Eignungsprüfung uneingeschränkt anzuerkennen. Die SOKA/KK-Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 und 4 HVTG ist erst direkt vor der Beauftragung und nur von dem für den Zuschlag vorgesehenen Bieter einzuholen. Nachunternehmer haben keine SOKA-Bescheinigung, sondern lediglich die Verpflichtungserklärung vorzulegen.

2. Die Verpflichtungserklärung zur Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnpflicht ist mit den Angebotsunterlagen einzufordern. Außerdem muss der Nachunternehmer die Verpflichtungserklärung dem Auftraggeber spätestens vor seinem Tätigwerden vorlegen.

Den Runderlass des hessischen Ministeriums für Finanzen findest du hier.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Hessen e. V.

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