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Neues Beihilferecht: Transparenzregister für De-minimis-Beihilfen ab 2026

Zum 1. Januar 2026 wird die Nutzung eines Transparenzregisters für De-minimis-Beihilfen verpflichtend. Diese Regelung betrifft die allgemeine De-minimis-Verordnung sowie die Sondervorschriften für den Agrarbereich und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse. Nur im Fischerei- und Aquakultursektor bleibt das Register zunächst optional. Ziel ist es, die Gewährleistung und Nachverfolgbarkeit von De-minimis-Beihilfen zu verbessern.

Beihilfegeber müssen ab 2026 jede De-minimis-Beihilfe innerhalb von 20 Tagen nach der Gewährung im Transparenzregister eintragen. Erforderliche Angaben umfassen den Empfänger, den Betrag, den Tag der Beihilfegewährung, die Behörde, das Beihilfeinstrument und die NACE-Klassifikation. Deutschland plant, auf ein unionsweites Register zurückzugreifen. Unternehmen sollten sicherstellen, dass die Eintragungen korrekt erfolgen, da sonst eine Rückforderung drohen könnte.

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Obwohl das Transparenzregister langfristig die De-minimis-Erklärungen ersetzen soll, wird es erst ab 2029 eine vollständige Übersicht über die erhaltenen Beihilfen bieten. Bis dahin bleibt die Verpflichtung bestehen, dass Unternehmen vor der Gewährung einer Beihilfe erklären, welche De-minimis-Beihilfen sie in den letzten drei Jahren erhalten haben.

Das Transparenzregister wird der Öffentlichkeit zugänglich sein, wobei Datenschutzvorgaben berücksichtigt werden. Angaben wie Name und Beihilfebetrag sollen grundsätzlich öffentlich einsehbar sein – Ausnahmen sind bei schützenswerten Interessen möglich. Eine Balance zwischen Transparenz und Datenschutz ist dabei zentral.

Für Konzerne und verbundene Unternehmen gelten besondere Vorgaben. Die Einhaltung der De-minimis-Schwellenwerte wird auf Gruppenebene geprüft. Unternehmen müssen ihre Strukturen genau dokumentieren, um korrekte Eintragungen im Register sicherzustellen. Fehlerhafte Angaben könnten zukünftige Beihilfeanträge gefährden. Insbesondere komplexe Unternehmensverbünde, wie kommunale Beteiligungsgesellschaften, müssen ihre internen Strukturen sorgfältig abbilden.

Quelle: Kapellmann: Update Beihilferecht

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