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Vergabe von Planungsleistungen: Alternatives Beschaffungskonzept

Die Streichung des § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV sorgt bei der öffentlichen Auftragsvergabe weiterhin für Unruhe. Dazu tragen auch die zu allgemeinen Erläuterungen zum Umgang der Regeländerungen des Bundeswirtschaftsministeriums (BMWK) bei. Um öffentlichen Auftraggebern sowie Vergabekammern eine Entscheidungsgrundlage zu bieten, haben Kammern und Verbände der planenden Berufe jetzt ein Rechtsgutachten in Auftrag gegeben.

Die Streichung der vergaberechtlichen Regelung für Planungsleistungen in § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV hat bei öffentlichen Auftraggebern große Verunsicherung hinsichtlich der rechtssicheren Auftragswertberechnung hervorgerufen. Die bisherigen Erläuterungen des BMWK wurden als zu allgemein und unzureichend empfunden.

Der Bundesrat hat daher die Bundesregierung erneut aufgefordert, klarstellende Erläuterungen zur künftigen rechtssicheren Berechnung des geschätzten Auftragswerts bei der Vergabe von Planungsleistungen zu liefern.

Kammern und Verbände der planenden Berufe haben nun ein Rechtsgutachten von Prof. Dr. jur. Martin Burgi vorgelegt. Das Gutachten bietet öffentlichen Auftraggebern und Vergabekammern eine Entscheidungsgrundlage und stellt eine zusätzliche Vergabemöglichkeit vor, die in die Vergabepraxis einfließen sollte.

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Sowohl deutsche als auch europäische vergaberechtliche Regelungen erlauben die freie Wahl zwischen der getrennten oder gemeinsamen Vergabe von Planungs- und Bauleistungen. Die gemeinsame Vergabe, auch mit Fachlosbildung, wird vom Vergaberecht als Bauauftrag betrachtet. Folglich gilt der Schwellenwert für Bauleistungen von 5.538.000 Euro statt 221.000 Euro für Planungsleistungen.

Das Rechtsgutachten betont die weiterhin geltende Forderung nach einer mittelstandsfreundlichen Vergabe. Demnach müssen die zu vergebenden Leistungen auch bei der gemeinsamen Vergabe in Fach- und Teillose aufgeteilt werden. Diese Möglichkeit wurde vom BMWK in der Verordnungsbegründung zur Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV angedeutet und wird nun vom Rechtsgutachten bestätigt.

Professor Burgi bestätigt die Vergaberechtskonformität des alternativen Beschaffungskonzepts und verweist auf die im Europarecht anerkannte Beschaffungsautonomie der öffentlichen Auftraggeber. Diese Autonomie ermöglicht die freie Wahl des Vergabeverfahrens.

Das Rechtsgutachten „Gemeinsame Vergabe von Aufträgen für Planungs- und Bauleistungen, kombiniert mit Fachlosbildung“ wurde von der Bundesingenieurkammer, der Bundesarchitektenkammer, dem AHO (Ausschuss der Verbände und Kammern der Ingenieure und Architekten für die Honorarordnung e.V.) und dem VBI – Verband Beratender Ingenieure gemeinsam in Auftrag gegeben.

Quelle: Architektenkammer Niedersachsen

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