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Angabe von Höchstmengen bei Rahmenvereinbarungen

Bei der Vergabe von Rahmenvereinbarungen muss eine Höchstmenge für die abrufbaren Waren oder Dienstleistungen festgelegt muss. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) 2022 entschieden. Fehlt diese Angabe in den Vergabeunterlagen, sollten Bieter dies rügen.

Es kommt immer wieder vor, dass in Vergabeunterlagen für Rahmenvereinbarungen die Höchstmenge für die abrufbaren Waren oder Dienstleistungen fehlt. Dabei ist für Bieter, denen die fehlende Höchstmenge erst nach Angebotsabgabe auffällt, noch nichts verloren.

Wie abante Rechtsanwälte schreiben, konnten in zwei der durch die Kanzlei geführten Nachprüfungsverfahren das Vergabeverfahren aufgrund der fehlenden Höchstmenge in den Stand vor Bekanntmachung zurückversetzt werden (OLG Koblenz, 12.12.2022 – Verg 3/22 und VK Westfalen, 21.02.2024 – VK 3–42/23).

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In der Praxis wissen Bieter oft nicht, dass die Angabe der Höchstmenge nach EuGH-Urteil verpflichtend ist. Die rechtliche Grundlage hierfür ergibt sich zwar aus dem Gesetz. Allerdings nur indirekt durch die Auslegung des Gleichbehandlungsgebots und des Transparenzgrundsatzes (§ 97 Abs. 1 und 2 GWB).

Bieter gehen daher bei der Erstellung der Angebote meist davon aus, dass die Informationen vom Auftraggeber korrekt sind. Diese werden damit als Basis für ihre Kalkulation genutzt. Sowohl das OLG Koblenz als auch die Vergabekammer Westfalen erkennen an, dass die Kenntnis einer Höchstmenge zu einer anderen (und im Hinblick auf den Zuschlag günstigeren!) Kalkulation führen könnte.

Die Vergabekammer Westfalen geht sogar so weit, dass sie Auftraggebern vorschreibt, in ihren Rahmenverträgen explizit zu erwähnen, dass diese mit Erreichen der vereinbarten Höchstbestellmenge automatisch auslaufen. Das Unterlassen einer solchen Klausel kann demnach bereits einen Vergaberechtsverstoß darstellen! Das OLG Koblenz hingegen zeigte sich in dieser Frage weniger streng, ließ die konkrete Rechtslage aber letztendlich offen.

Quelle: abante Rechtsanwälte

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