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Wertgrenzen Brandenburg – Erleichterungen in der öffentlichen Auftragsvergabe

Brandenburg hat die Kommunale Haushalts- und Kassenverordnung (KomHKV) zum 1. Januar 2025 geändert. Die Anpassung der Wertgrenzen in Bezug auf Direktaufträge und Vergaben im Zusammenhang mit Flüchtlingsunterkünften wurden bis Ende 2025 verlängert. Die Wertgrenzen für Vergabeverfahren blieben unverändert.

Zudem ist die Vergabe öffentlicher Aufträge zusätzlich im neuem § 28 der KomHKV geregelt. Eine Übersicht der für alle Vergabestellen in Brandenburg geltenden Wertgrenzen für Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich finden Sie nachfolgend.

Folgende Wertgrenzen gelten bei der Vergabe von Bauleistungen:

  • Freihändige Vergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.1 VV zu § 55 LH
  • Landesvergabestellen & Fördermittelempfänger: EUR 100.000, – § 28 Abs. 2 S. 2 KomHKV

Für die öffentliche Auftragsvergabe von Liefer- und Dienstleistungen gelten diese Wertgrenzen in Brandenburg:

  • Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: EUR 1.000.000, – Ziffer 3.1 VV zu § 55 LHO
  • Verhandlungsvergabe: EUR 100.000, – Ziffer 3.2 VV zu § 55 LHO
  • Kommunale Vergabestellen: EUR 100.000, – § 28 Abs. 3 S. 2 KomHKV

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg

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Meldung vom 2. November 2023

Das Land Brandenburg hat mit Änderung des §30 der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung vergaberechtliche Erleichterungen im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb von Flüchtlingsunterkünften beschlossen. Darüber hinaus gelte die Anpassung auch für die Einrichtung und Betrieb der davon betroffenen sozialen Einrichtungen, wie Schulen, Kitas, Horte und Jugendfreizeiteinrichtungen.

Demnach dürfen Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb im Rahmen der Flüchtlingsaufnahme bei Bauvergabe bis zu einem Nettoauftragswert von 2.000.000 Euro genutzt werden. Für Vergaben im Liefer- und Dienstleistungsbereich gelte dies bis zum Erreichen des EU-Schwellenwertes *.

Darüber hinaus wird bei Liefer- und Dienstleistungen die Wertgrenze für Direktaufträge nach § 14 UVgO von 1.000 Euro auf 3.000 Euro angehoben. Diese Erleichterung steht dabei laut Informationen der Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. in keinem Zusammenhang zu den vorstehenden Regelungen zur Flüchtlingsaufnahme.

Die sechste Verordnung zur Änderung der Kommunalen Haushalts- und Kassenverordnung kannst Du kostenfrei abrufen.

Quelle: Auftragsberatungsstelle Brandenburg e. V. – Newsletter 10/2023

* Der aktuelle EU-Schwellenwert für Liefer- und Dienstleistungen liegt bei 215.000 Euro. Voraussichtlich im November 2023 wird ein neuer EU-Schwellenwert für den Zeitraum 2024 bis 2025 festgelegt.

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