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Vergabebeschleunigungsgesetz: Kabinettsbeschluss in Aussicht

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz soll öffentliche Ausschreibungen effizienter und flexibler machen. Kabinettsbeschluss wird nächste Woche erwartet.

Das Bundeswirtschaftsministerium steht bereit, das „Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge“ voranzutreiben. Bereits in der kommenden Woche soll das Bundeskabinett über den Gesetzesentwurf beraten und möglicherweise beschließen. Ziel ist es, öffentliche Beschaffungsprozesse effizienter und flexibler zu gestalten – ein zentraler Punkt im Koalitionsvertrag.

Das neue Vergabebeschleunigungsgesetz greift auf Erkenntnisse des nicht abgeschlossenen Vergabetransformationsgesetzes zurück. Dieses Gesetz war unter der Ampelkoalition bereits in Arbeit, aber nicht finalisiert worden. Besonders hervorzuheben ist die intensive Beteiligung von Stakeholdern, die im Vorfeld der Gesetzesentwicklung durchgeführt wurde und als Vorbild für andere Ressorts gelten kann.

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Der Entwurf reformiert das nationale Vergaberecht oberhalb der EU-Schwellenwerte und umfasst Änderungen an zentralen Gesetzen wie dem GWB, der VgV, der SektVO, der KonzVgV und der VSVgV. Im Einklang mit dem Koalitionsvertrag steht die Vereinfachung und Beschleunigung öffentlicher Vergabeverfahren im Fokus. Flexibilität und Effizienz sollen dabei entscheidend verbessert werden.

Der Entwurf umfasst zahlreiche Reformen, die die Vergabe öffentlicher Aufträge beschleunigen und modernisieren sollen. Zu den zentralen Neuerungen zählen:

De-Facto-Vergaben: Abwägung zwischen Allgemeininteressen und Rechtswidrigkeit (§ 135 GWB).

Förderung von KMU: Auftraggeber können verpflichtet werden, Unteraufträge an kleine und mittlere Unternehmen zu vergeben (§ 97 GWB).

Flexibilisierung des Losgrundsatzes: Mehr Spielraum bei der Aufteilung von Aufträgen (§ 97 GWB).

Nachprüfungsverfahren: Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 173 GWB).

Erleichterung interkommunaler Zusammenarbeit (§ 108 GWB).

Nachhaltigkeitsaspekte: Umweltbezogene, soziale und innovative Kriterien sollen stärker in der Markterkundung berücksichtigt werden (§ 28 VgV).

Marktzugang für Drittstaaten: Einschränkung der Gleichbehandlung bestimmter Bieter nach EuGH-Urteilen (§ 97 GWB).

Quelle: Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge – Vergabeblog

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