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Sektorenverordnung (SektVO)
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Was ist die Sektorenverordnung?

Die Sektorenverordnung ist eine eigenständige Regelung, die die Vergabe von Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung beschreibt. Sie ist nur für Beschaffungsvorgänge oberhalb der EU-Schwellenwerte und wird von Sektorenauftraggebern angewendet.

Die Neufassung der Sektorenverordnung (SektVO) ist am 18. April 2016 in Kraft getreten. Die Neufassung ist gegenüber der Vorgängerregelung deutlich erweitert worden. Sie umfasst jetzt 65 Paragrafen, die in fünf Abschnitte untergliedert sind, und drei Anlagen.

§ 1 Sektorenverordnung

§ 1 SektVO legt den persönlichen Anwendungsbereich fest. Die Sektorenverordnung findet demnach ausschließlich Anwendung auf Auftragsvergaben durch Sektorenauftraggeber. Nicht nur Verkehrsunternehmen, Stadtwerke, Netzbetreiber sowie Unternehmen nach dem Bundesberggesetz schreiben auf dieser Grundlage aus. Auch Kommunen müssen Aufträge in diesem Segment nach der Sektorenverordnung vergeben, wenn sie beispielsweise die Trinkwasserversorgung der Gemeinde über ihren Regiebetrieb betreiben. Die Sektorenverordnung gilt auch für den Bereich der Deutschen Bahn AG und der Eisenbahninfrastrukturunternehmen.


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Auftragswert schätzen bei Vergabeverfahren nach SektVO

Der sachliche Anwendungsbereich ist betroffen, wenn der maßgebliche EU-Schwellenwert erreicht oder überschritten wird. Daher hat die Vergabestelle den voraussichtlichen Gesamtwert (Nettowert) vor Absendung der Auftragsbekanntmachung zu schätzen. Der Gesamtwert hat alle Leistungen zu umfassen, die in einem technisch und wirtschaftlich funktionalen Zusammenhang stehen. So schreibt unter anderem § 2 Abs. 6 SektVO für die Schätzung des Auftragswertes von Bauleistungen fest, dass auch alle Liefer- und Dienstleistungen, die für das Bauvorhaben erforderlich sind und von dem Auftraggeber oder Dritten zur Verfügung gestellt werden, bei der Berechnung des Auftragswertes zu berücksichtigen sind.


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Besonderheiten der Sektorenverordnung

Manche Regelungsbereiche der Sektorenverordnung unterscheiden sich deutlich von denen der Vergabeverordnung. So stehen dem Sektorenauftraggeber bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen das Offene Verfahren, das Nichtoffene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb sowie der Wettbewerbliche Dialog nach seiner Wahl zur Verfügung (§ 13 SektVO), während der herkömmliche öffentliche Auftraggeber lediglich eine Wahlfreiheit zwischen Offenem und Nichtoffenem Verfahren hat.

Zu den Besonderheiten des Wettbewerblichen Dialogs (§ 17 SektVO) zählt dabei, dass der Auftraggeber in der ersten Phase (Leistungsbeschreibung) lediglich seine Bedürfnisse und Anforderungen an die zu beschaffende Leistung beschreiben muss. Die zweite Phase des Wettbewerblichen Dialogs beginnt mit dem Dialog, in dessen Rahmen der Auftraggeber gemeinsam mit den Unternehmen ermittelt, wie seine Bedürfnisse am besten erfüllt werden können und in der dritten Phase (Angebotsphase) werden die Unternehmen schließlich aufgerufen, auf der Grundlage der in der Dialogphase gefundenen Lösungen konkrete Angebote einzureichen. Ein weiterer Unterschied gegenüber der Vergabeverordnung besteht bei den Anforderungen an die Unternehmen. Insbesondere gilt dies für die Qualifizierungssysteme nach § 48 SektVO. Diese haben zum einen den Zweck einer vorgezogenen Eignungsprüfung, zum anderen dienen sie der Bekanntmachung zu vergebender Aufträge.

Außerdem führt § 18 SektVO nunmehr das neue Vergabeverfahren der Innovationspartnerschaft auch in den Sektorenbereich ein.


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