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Schadensersatzanspruch
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Was ist ein Schadensersatzanspruch?

Das Vergaberecht regelt in § 181 GWB einen Schadensersatzanspruch, der auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet ist. Dieser besteht, wenn der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen hat und das Unternehmen, das bei der Wertung eine echte Chance gehabt hätte, den Zuschlag zu erhalten, hierdurch beeinträchtigt wird.

Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist somit ein Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und der Beeinträchtigung einer „echten Chance“ auf den Zuschlag. Kausal ist der Verstoß nur dann, wenn er nicht hinweggedacht werden kann, ohne das die Beeinträchtigung der „echten Chance“ in ihrer konkreten Gestalt entfiele.


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Schutzwürdiges Vertrauen

Vergabeverfahren, die nach den einschlägigen Vorschriften des Vergaberechts abgewickelt werden, setzen ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauen voraus. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfällt, wenn der Bieter bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Auftraggeber von den für ihn geltenden Regeln abweicht. Darüber hinaus verdient sein Vertrauen aber auch dann keinen Schutz, wenn sich ihm die ernsthafte Gefahr eines Regelverstoßes des Auftraggebers aufdrängen muss, ohne dass die Abweichung schon sicher erscheint.

Wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung

Ein Schadensersatzanspruch wird verneint, wenn der Bieter den Mangel einer Ausschreibung erkennen konnte und er einen möglichen Hinweis darauf unterlassen hat. Dem Bieter obliegt es bei einer derartigen Konstellation, den Auftraggeber aufzufordern, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.


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