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Clean Vehicle Directive
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Was heißt Clean Vehicle Directive?

Die europäische Richtlinie des Clean Vehicle Directive (CVD) sorgt erstmalig für Mindestziele bei der Beschaffung von emissionsfreien beziehungsweise emissionsarmen PKWs, also leichten sowie schweren Nutzfahrzeugen. Das Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungsgesetz dient als Unterstützung beim Umsetzen des CVD und gibt somit den Rahmen für das Einhalten bestimmter Mindeststandards in Deutschland vor.

Hauptziele der Clean Vehicle Directive sind die Luftqualität in den Städten zu verbessern, den Lärmpegel zu senken, einen Markt für emissionsfreie Fahrzeuge zu schaffen und Treibhausgase zu reduzieren. Sie ist damit ein weiterer Schritt in Richtung CO2-Neutralität und das Erreichen der Nachhaltigkeitsziele. Die CVD ist am 02. August 2021 in Kraft getreten und soll bis Ende 2025 (1. Referenzzeitraum) die ersten Mindestziele erfüllen, dazu gehören:

  • 55% der neu beschafften Busse sind nur noch Diesel
  • 45% der neu vergebenen Beförderungsaufträge für Fahrzeuge müssen mindestens „sauber“ entsprechen
  • Die Hälfte der „sauber“ beschafften Fahrzeuge müssen „emissionsfrei“ sein

Sachlicher Anwendungsbereich der CVD

  • Kauf, Leasing oder Anmietung von Straßenfahrzeugen
  • Erbringung von Personenverkehrsdienstleistungen, Personensonderbeförderung und Bedarfspersonenbeförderung
  • Postbeförderung
  • Abholung von Siedlungsabfällen

Ausnahmen der Anwendungsbereiche des Clean Vehicle Directive

Obwohl mit den neuen Regelungen des CVD vieles beschrieben ist, gibt es dennoch Ausnahmefälle. Der Grund dafür ist die begrenzte Marktverfügbarkeit, darauf muss zusätzlich geachtet werden.

  • Land- und Forstwirtschaftliche Fahrzeuge
  • Kettenfahrzeuge, Fahrzeuge zur ausschließlichen Nutzung der Bundeswehr, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungswesen und Feuerwehr
  • Fahrzeuge bei ausschließlichen Einsatz auf Baustellen, Steinbrüchen und in diversen Häfen
  • Bei Krankenwagen, Leichenwagen und barrierefreie Fahrzeuge

Informationen zum SaubfahrzeugBeschG

Öffentliche Auftraggeber und Sektorenauftraggeber sind nach § 8 SaubFahrzeugBeschG zur Dokumentation ihrer Beschaffungen im Sinne des Gesetzes über die Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge verpflichtet.

Ab 2026 werden die Anforderung bis 2030 nochmals verschärft (2. Referenzzeitraum). Mindestziele sind auch dann fest vorgegeben. Diese können jedoch bei Bedarf flexibel länderübergreifend aufgeteilt werden, da die Ballungsgebiete stärker von Emissionen betroffen sind, als die ländlichen Gebiete.


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