Was sind Fehlende Bieterangaben?

Fehlende Bieterangaben entstehen, wenn ein Bieter im Rahmen eines Vergabeverfahrens bestimmte zwingend geforderte Informationen, Erklärungen oder Nachweise nicht einreicht. Diese Lücken können dazu führen, dass sein Angebot als unvollständig eingestuft und vom Verfahren ausgeschlossen wird.

Was sind fehlende Bieterangaben?

Fehlende Bieterangaben treten auf, wenn in einem unvollständigen Angebot wesentliche Angaben fehlen. Dazu zählen insbesondere Formblätter, Eigenerklärungen, technische Spezifikationen oder Angaben zum Preis. Solche Fehlstellen behindern eine objektive Vergleichbarkeit der Angebote und gefährden den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 97 Abs. 2 GWB.

Rechtliche Grundlage und Nachforderungspflichten

Im Oberschwellenbereich regelt § 56 Abs. 2 VgV, dass der Auftraggeber unvollständige oder fehlerhafte unternehmensbezogene Unterlagen nachfordern darf, aber nicht muss. Im Unterschwellenbereich gilt entsprechend § 16 Abs. 2 UVgO (früher VOL/A).
Dabei gilt:

  • Eine Nachforderung darf den Grundsatz der Transparenz und Chancengleichheit nicht verletzen.

  • Die Nachforderung von Preisangaben ist ausgeschlossen – fehlen Preise, ist das Angebot zwingend auszuschließen.

  • Fristen für Nachforderungen werden vom Auftraggeber festgelegt und müssen angemessen sein.

  • Nachreichungen außerhalb der gesetzten Frist dürfen nicht berücksichtigt werden.

Seit der Vergaberechtsreform 2016 und den Anpassungen durch die elektronische Vergabe (eVergabe) hat sich die Praxis weiterentwickelt: Digitale Plattformen wie die eVergabe-Plattform des Bundes prüfen Einträge teilweise automatisiert auf Vollständigkeit, wodurch formale Fehler reduziert werden.

Typische Beispiele fehlender Bieterangaben

  • Fehlende Eigenerklärungen zur Eignung (z. B. Referenzen, Umsatznachweise).

  • Nicht unterzeichnete oder nicht hochgeladene Angebotsformulare.

  • Fehlende technische oder funktionale Beschreibungen bei Leistungspositionen.

  • Leere oder fehlerhafte Preispositionen im Leistungsverzeichnis.

Wie werden fehlende Bieterangaben behandelt?

Der Auftraggeber muss im Rahmen seines Ermessens prüfen, ob eine Nachforderung zulässig, zweckmäßig und verhältnismäßig ist. Eine unzulässige Nachforderung würde beispielsweise dann vorliegen, wenn sie eine inhaltliche Änderung des Angebots bewirken oder Wettbewerbsvorteile schaffen würde.
Im digitalen Vergabeverfahren werden Bieter meist automatisch über fehlende Anlagen informiert; dennoch bleibt die Verantwortung beim Bieter, alle geforderten Angaben fristgerecht und systemkonform einzureichen.

Warum sind vollständige Bieterangaben wichtig?

Vollständige und korrekte Angebote sichern die Vergleichbarkeit und Fairness im Vergabeverfahren. Sie schützen den Bieter vor formalen Ausschlüssen und den Auftraggeber vor Verzögerungen im Beschaffungsprozess. Zudem stärken sie die Nachvollziehbarkeit und Dokumentationspflichten gegenüber Aufsichtsbehörden und Rechnungshöfen.

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