Was sind Fehlende Bieterangaben?
Fehlende Bieterangaben sind meist in dessen unvollständigen Angebot zu finden und können zum Ausschluss führen. Fehlen beispielsweise Erklärungen oder Angaben zum Preis kann dieses Angebot nicht mit anderen verglichen werden.
Nach § 56 Abs. 2 VgV im Oberschwellenbereich bzw. nach § 16 Abs. 2 VOL/A im Unterschwellenbereich kann der Auftraggeber entscheiden, wie er mit nicht vorhandene Angaben umgeht. Hierbei kann er Unterlagen nachfordern, dieses Vorgehen ist allerdings keine Pflicht. Zudem betrifft dieses Entgegenkommen nur Angaben, die nicht die Preisangaben betreffen. Sind keine Preise angegeben, wird das Angebot sofort ausgeschlossen.
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