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Funktionale Ausschreibung
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Was ist eine funktionale Ausschreibung?

Eine funktionale Ausschreibung ist eine Leistungsausschreibung, bei der dem Auftragnehmer neben der Ausführung auch die Planung und Konzeption der zu erbringenden Leistung übertragen wird. Dies ist grundsätzlich zulässig. Die Wahl einer funktionalen Ausschreibung und damit einer zugehörigen funktionalen Leistungsbeschreibung (auch als Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm bezeichnet) steht im Ermessen der ausschreibenden Stelle. Erreicht werden soll, dass die Bieter bei der Ermittlung der technisch, wirtschaftlich und gestalterisch besten und funktionsgerechtesten Lösung mitwirken. Jedoch muss auch im Zuge einer funktionalen Ausschreibung der Beschaffungsbedarf des Auftraggebers optimal und mit größtmöglicher Bestimmtheit zum Ausdruck gebracht werden.

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Bei der funktionalen Ausschreibung definiert der Auftraggeber keinen detaillierten Leistungskatalog, der erbracht werden soll, sondern er beschreibt das erwartete Resultat der zu erbringenden Leistung (§ 7 VOB/A, § 7 VOL/A, § 31 VgV, § 23 UVgO). Vom Auftraggeber werden lediglich Funktion, Zweck und weitere Rahmenbedingungen des Vorhabens vorgegeben. Wie dieses Ziel dann erreicht wird, wird allein dem Auftragnehmer überlassen. Meist fehlt es dem Auftraggeber in solchen Verfahren am nötigen Fachwissen. Mit der Wahl der funktionalen Ausschreibung soll erreicht werden, dass die Bieter bei der Ermittlung der technisch, wirtschaftlich und gestalterisch besten und funktionsgerechtesten Lösung mitwirken.


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Weiterführende Informationen zur funktionalen Ausschreibung

Die VOB/A lässt zwei Arten der Leistungsbeschreibung zu: die Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis (§ 7b VOB/A) und die Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A). Erstere beschreibt die Leistung nach den für den vertraglichen Erfolg erforderlichen Arbeitsschritten und Materialien. Bei letzterer wird dagegen die geschuldete Leistung nur nach der vertraglich erwarteten Funktion bzw. dem erwarteten Erfolg beschrieben. Diese zweite Möglichkeit wird auch als „funktionale Ausschreibung“ bezeichnet.

Die funktionale Leistungsbeschreibung kann sich entweder auf ein gesamtes Bauwerk beziehen oder auch nur auf Teile davon. Sie ist oft noch die Ausnahme, erhält aber zunehmende Bedeutung bei größeren Bauvorhaben mit ähnlicher Ausführung z. B. bei Fertigteilbauten, Parkhäusern, Krankenhäusern u. Ä.

Spezielle Anforderungen zur Zweckmäßigkeit einer funktionalen Ausschreibung bei öffentlichen Bauaufträgen sind in Richtlinie Nr. 100 Tz. 4.4 im Vergabe- und Vertragshandbuch für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB 2017, Stand 2019) aufgeführt. Demnach kann sie u. a. zweckmäßig sein, wenn mehrere technische Lösungen für eine Baumaßnahme möglich sind, die nicht im Einzelnen neutral beschrieben werden können und vom Auftraggeber seine Entscheidung zur Wirtschaftlichkeit und Funktionsgerechtigkeit des Bauwerks erst auf Grundlage von Angeboten zu treffen wäre.


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