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- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist ein Interessenbekundungsverfahren?
Das Interessenbekundungsverfahren ist eine Überprüfung privater Anbieter. Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 BHO ist in geeigneten Fällen privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben, darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeiten nicht ebenso gut oder besser erbringen können.
„In geeigneten Fällen“ dient der Klarstellung, dass ein Interessenbekundungsverfahren nicht stattfinden muss, wenn die Erfüllung der in Rede stehenden Aufgabe durch Private aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht in Betracht kommt.
Die Aufforderung zur Teilnahme an so einem Verfahren ist öffentlich bekannt zu machen. Die Bekanntmachung muss einen Hinweis auf die Stelle enthalten, bei der die Beschreibung der Aufgabe erhältlich ist. Für die Abgabe von Interessenbekundungen ist eine Frist von mindestens einen Monat zu gewähren. Kosten werden im Interessenbekundungsverfahren nicht erstattet.
Auftraggeber können mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) mittels Vorinformation Interesse bekunden.
Weiterführende Informationen zu Interessenbekundungsverfahren
Ziel eines Interessenbekundungsverfahrens ist in der Regel, einen umfassenden Marktüberblick zu erlangen. Es dient vorrangig der Feststellung,
- ob es Interessenten für die Übernahme der Aufgaben gibt,
- welche Preisvorstellungen zu diesen Leistungen existieren und
- welche Vorstellungen der Markt zur Art der Aufgabenerfüllung entwickelt.
Dieses Vergabeverfahren ist klar von einem ggf. nachfolgenden Vergabeverfahren abzugrenzen und ersetzt dieses nicht.
Interessenbekundungsverfahren sind abgeschlossene Verfahren, deren Ergebnisse keine Vorfestlegung für sich eventuell anschließende Vergabeverfahren darstellen.
Ein Interessenbekundungsverfahren kommt bei der Planung neuer und der Überprüfung bestehender Maßnahmen oder Einrichtungen in Betracht (Vgl. Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Bundeshaushaltsordnung, Nr. 3 zu § 7 BHO). Das Ergebnis des Interessenbekundungsverfahrens ist im Rahmen einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung mit den sich bietenden staatlichen Lösungsmöglichkeiten zu vergleichen, um eine wirtschaftliche Bewertung zu gewährleisten.
Steht bei einem Verfahren nur die Ermittlung eines Schätzpreises im Vordergrund, ist wegen der Kosten des Verfahrens abzuwägen, ob andere Methoden zur Schätzpreisermittlung (z. B. Preisableitung von vergleichbaren Leistungen) wirtschaftlich sein können.