Was sind die Missbrauchstatbestände?

Die Missbrauchstatbestände sind in § 180 Abs. 2 GWB geregelt.

Ein Missbrauch ist es insbesondere,

  • die Aussetzung oder die weitere Aussetzung des Vergabeverfahrens durch vorsätzlich oder grob fahrlässig vorgetragene falsche Angaben zu erwirken;

  • die Überprüfung mit dem Ziel zu beantragen, das Vergabeverfahren zu behindern oder Konkurrenten zu schädigen;

  • einen Antrag in der Absicht zu stellen, ihn später gegen Geld oder andere Vorteile zurückzunehmen.

Folgen eines Missbrauchstatbestands

Unter bestimmten Bedingungen kann ein Unternehmen, das ein Nachprüfungsverfahren nach § 160 GWB beantragt oder eine sofortige Beschwerde nach § 171 GWB eingelegt hat, zum Schadensersatz gegenüber dem Gegner und anderen Beteiligten verpflichtet sein, sofern ein Missbrauch des Antrags- oder Beschwerderechts vorliegt.

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