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Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter
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Was ist die Mitteilungspflicht an nichtberücksichtigte Bieter?

Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter ist durch das Gesetzes gegen Wettbewerbsbestimmung (GWB) bestimmt. Bei Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte müssen die nichtberücksichtigten Bieter vor der Zuschlagserteilung informiert werden. Des Weiteren forcieren auch die Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 19 VOB/A§ 19 VOL/A und § 62 VgV) eine solche Mitteilung.  


Sowohl über evergabe.de als auch über den evergabe Manager (AI Vergabemanager) können nicht berücksichtigte Bieter entsprechend informiert werden.


Weiterführende Informationen zur Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter

Laut § 134 GWB kann bei Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 135 GWB nach sich ziehen.

Unterhalb der EU-Schwellenwerte ist der öffentliche Auftraggeber angehalten, nach Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb öffentlich Auskunft zu erteilen. Die Nettoauftragswerte unterscheiden sich hierbei je nach Bundesland.

Nach § 134 Abs. 1 GWB darf ein Vertrag erst nach einer Frist von 15 Kalendertagen nach Absendung der Mitteilung geschlossen werden.


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