Was sind Zwingende Ausschlussgründe?
Zwingende Ausschlussgründe beschreiben Kriterien, wegen denen ein Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden müssen. Zwingende Ausschlussgründe lassen dem Auftraggeber keinen Ermessensspielraum.
Zwingende Ausschlussgründe gemäß § 123 GWB und § 57 VgV
Eine Person im Unternehmen wurde rechtskräftig verurteilt, und das Fehlverhalten ist dem Unternehmen zuzurechnen.
Es wurde eine rechtskräftige Geldbuße nach § 30 OWiG gegen das Unternehmen verhängt.
Das Unternehmen ist seinen Zahlungsverpflichtungen (Steuern, Abgaben, Sozialversicherungsbeiträge) nicht nachgekommen, und dies wurde rechtskräftig durch eine Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt.
Zusätzliche Ausschlussgründe gemäß § 57 VgV
Das Unternehmen erfüllt die Eignungskriterien nicht.
Das Angebot ist nicht form- oder fristgerecht eingegangen.
Fehlende, geforderte oder nachgeforderte Dokumente.
Änderungen im Angebot oder in den Vergabeunterlagen sind nicht eindeutig erkennbar oder wurden eigenmächtig vom Bieter durchgeführt.
Hinweis: Die in § 123 GWB und § 57 VgV geregelten Ausschlussgründe sind abschließend. Der öffentliche Auftraggeber darf keine zusätzlichen Ausschlussgründe schaffen oder diese Vorschriften auf ähnliche Fälle ausweiten. Ein Ausschluss kann nur in zwingenden öffentlichen Interessen oder bei offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit unterbleiben (§ 123 Abs. 5 GWB).