Was sind Fakultative Ausschlusskriterien?
Fakultative Ausschlusskriterien sind rechtliche Gründe, bei denen ein öffentlicher Auftraggeber nach eigenem Ermessen entscheiden kann, ob ein Unternehmen aufgrund früherer Verfehlungen oder mangelnder Zuverlässigkeit vom Vergabeverfahren ausgeschlossen wird. Sie dienen dem Schutz der Integrität, Fairness und Transparenz öffentlicher Ausschreibungen (§ 124 GWB).
Rechtliche Grundlagen und Bedeutung
Während zwingende Ausschlussgründe automatisch zum Ausschluss eines Bieters führen, liegt die Anwendung fakultativer Ausschlusskriterien im Ermessensspielraum des Auftraggebers. Maßgeblich sind hier insbesondere die Bestimmungen aus:
§ 124 GWB
sowie die ergänzenden Vorschriften aus dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 21 AEntG), dem Aufenthaltsgesetz (§ 98c AufenthG), dem Mindestlohngesetz (§ 19 MiLoG) und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (§ 21 SchwarzArbG).
Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass nur zuverlässige, rechtstreue und leistungsfähige Unternehmen öffentliche Aufträge erhalten.
Was zählt zu fakultativen Ausschlusskriterien?
Ein öffentlicher Auftraggeber kann Unternehmen vom Vergabeverfahren ausschließen, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
Nachweislicher Verstoß gegen Umwelt‑, Sozial‑ oder arbeitsrechtliche Verpflichtungen
Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Unternehmens
Schwere berufliche Verfehlung (z. B. Manipulation von Referenzen oder wiederholte Vertragsverstöße)
Kartellrechtswidrige Absprachen zur Wettbewerbsverzerrung
Interessenkonflikte zwischen Bieter und Auftraggeber
Wettbewerbsvorteile durch vorherige Einbindung in das Vergabeverfahren
Mangelhafte oder unvollständig ausgeführte frühere Aufträge
Versuche unzulässiger Einflussnahme, etwa durch Bestechung oder Täuschung
Wie wird ein fakultativer Ausschluss bewertet?
Der Auftraggeber muss stets eine Einzelfallentscheidung treffen. Dabei sind zwei Punkte entscheidend:
Schwere und Relevanz des Fehlverhaltens: Nicht jede Verfehlung rechtfertigt automatisch den Ausschluss. Es wird geprüft, ob die Eignung des Unternehmens für die künftige Auftragsausführung beeinträchtigt ist.
Selbstreinigung des Unternehmens: Bieter haben die Möglichkeit, Maßnahmen zur sogenannten Selbstreinigung nachzuweisen – z. B. durch personelle Konsequenzen, Compliance-Maßnahmen oder Wiedergutmachung. Werden diese glaubhaft dargelegt, kann das Unternehmen wieder als zuverlässig gelten.
Praxisbezug und digitale Unterstützung
Im Vergabeprozess können Auftraggeber über digitale Tools wie den eVergabe Manager (AI Vergabemanager) die Prüfung und Dokumentation fakultativer Ausschlusskriterien effizient gestalten. Damit lässt sich nachvollziehbar festhalten, warum ein bestimmter Bieter ausgeschlossen wurde oder teilnehmen darf – ein wichtiger Aspekt für Transparenz und Nachprüfbarkeit im Sinne des Vergaberechts.
Warum sind fakultative Ausschlusskriterien wichtig?
Sie ermöglichen, Fehlverhalten zu sanktionieren, ohne rechtsstaatliche Prinzipien zu verletzen. Gleichzeitig fördern sie fairen Wettbewerb, Compliance und den Schutz öffentlicher Mittel. Auftraggeber können so sicherstellen, dass nur solche Unternehmen Aufträge erhalten, die sich integer, gesetzestreu und verantwortungsbewusst verhalten.