Was ist die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter?
Die Mitteilungspflicht an nicht berücksichtigte Bieter verpflichtet öffentliche Auftraggeber, betroffene Unternehmen über die Ablehnung ihres Angebots vor der Zuschlagserteilung zu informieren. Diese Regelung beruht auf dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und den einschlägigen Vergabe- und Vertragsordnungen – insbesondere § 19 VOB/A, § 19 UVgO (Nachfolger der VOL/A) und c.
Die Mitteilungspflicht dient der Wahrung der Transparenz und Rechtsstaatlichkeit in öffentlichen Vergabeverfahren. Sie soll sicherstellen, dass nicht berücksichtigte Unternehmen rechtzeitig von ihrer Nichtberücksichtigung erfahren und gegebenenfalls Nachprüfungsverfahren einleiten können.
Darüber hinaus trägt die Mitteilungspflicht auch zur Qualitätssteigerung zukünftiger Angebote bei. Unternehmen erhalten durch die nachvollziehbaren Ablehnungsgründe wertvolle Hinweise darauf, wie sie ihre Angebote optimieren können – sei es hinsichtlich Preisgestaltung, technischer Leistungsfähigkeit oder formaler Anforderungen. Damit wirkt die Informationspflicht nicht nur im konkreten Vergabeverfahren, sondern verbessert langfristig den Wettbewerb und die Professionalität der Marktteilnehmer insgesamt.
Wesentliche gesetzliche Grundlagen
§ 134 GWB – schreibt vor, dass ein Vertrag oberhalb der EU-Schwellenwerte erst nach Ablauf einer Stillhaltefrist von 15 Tagen (bzw. 10 Tagen bei elektronischer Mitteilung) geschlossen werden darf.
§ 135 GWB – bestimmt, dass ein Vertrag unwirksam sein kann, wenn die Mitteilungspflicht verletzt wurde.
§ 19 VOB/A, § 19 UVgO, § 62 VgV – enthalten ergänzende Vorgaben für die praktische Durchführung der Mitteilung.
Welche Bedeutung hat die Mitteilungspflicht?
Die Vorschrift stärkt das Vertrauen in faire Wettbewerbsbedingungen und ermöglicht eine effektive Rechtsschutzmöglichkeit für Bieter.
Sie ist ein zentrales Element zur Sicherstellung von Transparenz, Gleichbehandlung und Nachvollziehbarkeit im Vergabeverfahren.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte (bei nationalen Vergaben) gelten analoge Informationspflichten, etwa nach § 30 UVgO.
Öffentliche Auftraggeber sind außerdem verpflichtet, vergebene Aufträge nach bestimmten Verfahren zu veröffentlichen, um die Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten.
Die EU-Schwellenwerte werden regelmäßig angepasst und sind ausschlaggebend dafür, ob europäische oder lediglich nationale Vorschriften greifen.
Warum ist die Mitteilungspflicht wichtig für Unternehmen und Auftraggeber?
Für Bieter: Schafft Transparenz über Ablehnungsgründe und eröffnet die Möglichkeit, Rechtsmittel fristgerecht einzulegen.
Für Auftraggeber: Vermeidet rechtliche Risiken wie Nachprüfungsverfahren, Vertragsnichtigkeiten und Reputationsschäden.
Für den Wettbewerb: Trägt zur Gleichbehandlung aller Marktteilnehmer und zur vertrauenswürdigen öffentlichen Beschaffung bei.
Sowohl über evergabe.de als auch über den evergabe Manager (AI Vergabemanager) können nicht berücksichtigte Bieter entsprechend informiert werden. >> Informationen zum evergabe Manager