&w=3840&q=90)
Vergaberecht
Wie Unternehmen der Privatwirtschaft muss sich auch die öffentliche Hand – also Bund, Länder und Kommunen – mit Betriebs- und Arbeitsmitteln, sowie Dienstleistungen und Informationen versorgen. Das Vergaberecht regelt dabei die Beschaffung, insbesondere von Bauleistungen für Infrastrukturprojekte und Verwaltungsbauten.
Vergaberecht
Wie Unternehmen der Privatwirtschaft muss sich auch die öffentliche Hand – also Bund, Länder und Kommunen – mit Betriebs- und Arbeitsmitteln, sowie Dienstleistungen und Informationen versorgen. Das Vergaberecht regelt dabei die Beschaffung, insbesondere von Bauleistungen für Infrastrukturprojekte und Verwaltungsbauten.
&w=3840&q=90)
&w=3840&q=90)
Definition und Zweck des Vergaberechts
Da staatliche und kommunale Auftraggeber für ihre Beschaffungen Steuergelder einsetzen, sollen sie jederzeit bestmögliche Qualität und Leistung zum günstigsten Preis erhalten. Die verwendeten Steuergelder sind dabei möglichst effizient einzusetzen, da die Steuerzahler ein Anrecht darauf haben, dass „ihr Geld“ nicht verschwendet wird. Dies wird am besten durch entsprechenden Wettbewerb sichergestellt. Die Regeln für diesen Wettbewerb bestimmt folglich das Vergaberecht. Das Vergaberecht ist damit die Gesamtheit aller rechtlichen Vorgaben, die die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachten muss. Dazu gehören Gesetze, Verordnungen, Vergabeordnungen und auch höchstrichterliche Urteile.
Mehr Definitionen und Erläuterungen findest Du in unserem Glossar.
&w=3840&q=90)
Definition und Zweck des Vergaberechts
Da staatliche und kommunale Auftraggeber für ihre Beschaffungen Steuergelder einsetzen, sollen sie jederzeit bestmögliche Qualität und Leistung zum günstigsten Preis erhalten. Die verwendeten Steuergelder sind dabei möglichst effizient einzusetzen, da die Steuerzahler ein Anrecht darauf haben, dass „ihr Geld“ nicht verschwendet wird. Dies wird am besten durch entsprechenden Wettbewerb sichergestellt. Die Regeln für diesen Wettbewerb bestimmt folglich das Vergaberecht. Das Vergaberecht ist damit die Gesamtheit aller rechtlichen Vorgaben, die die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge beachten muss. Dazu gehören Gesetze, Verordnungen, Vergabeordnungen und auch höchstrichterliche Urteile.
Mehr Definitionen und Erläuterungen findest Du in unserem Glossar.
Grundprinzipien des Vergaberechts
Aus dem Zweck des Vergaberechts – effektiver und effizienter Einsatz öffentlicher Mittel – ergeben sich auch seine Grundprinzipien. Als Grundsätze bei der Vergabe öffentlicher Aufträge bestimmt § 97 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Wettbewerbsgrundsatz
Das Wettbewerbsprinzip ist ein zentraler Bestandteil des Vergaberechts. Es sieht vor, dass öffentliche Aufträge im offenen Wettbewerb vergeben werden. Der Wettbewerb darf nicht künstlich eingeschränkt werden, sodass alle Bieter gleiche Chancen auf den Auftrag haben.
Transparenzgebot
Das Transparenzgebot gewährleistet transparente, nachvollziehbare und faire Vergabeentscheidungen. Es verlangt, dass Ausschreibungen klar und eindeutig formuliert und Vergabeverfahren lückenlos und vollständig dokumentiert werden.
Gleichbehandlungsgebot
Der Gleichbehandlungsgrundsatz sorgt für gleiche Chancen im Wettbewerb und beim Zugang dazu. Er stellt sicher, dass alle Teilnehmer eines Vergabeverfahrens gleich behandelt werden und die Vergabeentscheidung objektiv, sachlich und willkürfrei erfolgt.
Diskriminierungsverbot
Das Diskriminierungsverbot stellt sicher, dass alle Teilnehmer im Vergabeverfahren gleich behandelt werden. Es verhindert, dass ein bestimmter Bieterkreis unfair benachteiligt beziehungsweise bevorzugt behandelt wird.
Anwendungsbereich des Vergaberechts
Sachlich
Grundsätzlich gilt das sogenannte „Vergaberechtsregime“ für die Beschaffung von:
Bestimmte Arten von Verträgen sind jedoch von dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Die Ausnahmen sind dabei jeweils konkret benannt. Allgemeine Beispiele für Ausnahmen sind dabei
Weitere spezielle Ausnahmen von der Anwendbarkeit des Vergaberechts bestehen bei Aufträgen und Wettbewerben, die Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte umfassen.
Persönlich
Adressaten des Vergaberechts sind alle Behörden und Einrichtungen des Bundes, der Bundesländer und Kommunen sowie sämtliche Zuwendungsempfänger. In einigen Bereichen handelt die öffentliche Hand allerdings nicht selbst, sondern durch privatrechtlich organisierte Gesellschaften. Dies betrifft insbesondere die Bereiche der sog. Sektorenauftraggeber in den Bereichen:
Auch diese juristischen Personen des Privatrechts sind öffentliche Auftraggeber und müssen das Vergaberecht beachten. Sie erfüllen Aufgaben im Allgemeininteresse und haben deshalb eine besondere Staatsnähe. Gleiches gilt für Zweckverbände aus den Bereichen Wasser- beziehungsweise Abwasserwirtschaft oder Verkehrszweckverbände.
Auch natürliche Personen oder privatrechtliche Unternehmen können zur Anwendung des Vergaberechts verpflichtet sein, wenn sie öffentliche Zuwendungen (staatliche Förderung, Subvention) erhalten. In der Regel verlangt der Fördermittelgeber in seinen Förderbestimmungen, dass die Beschaffung für das geförderte Tätigkeitsgebiet nach vergaberechtlichen Vorgaben erfolgen muss. Für diese Auftraggeber kann ein Verstoß gegen das Vergaberecht besonders schmerzhafte Folgen haben, da die Fördermittelgeber ihre Fördermittel ganz oder teilweise zurückfordern können.
Ausschreibungen aus dem privaten oder gewerblichen Sektor verwenden keine öffentlichen Mittel und sind deshalb bei der Auftragsvergabe nicht an das Vergaberecht gebunden. Hier gilt einfach Zivilrecht, also das BGB.
&w=3840&q=90)
Struktur des Vergaberechts
Das in Deutschland geltende Vergaberecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es gibt unterschiedliche Regelungen für einzelne Leistungsbereiche und Auftragswerte und teilweise sogar für verschiedene Arten von Auftraggebern. Für die Praxis ist die Verwendung des jeweils passenden Regelwerks elementar.
Relevanz der Schwellenwerte
Anhand von sogenannten Schwellenwerten bestimmt sich, ob ein Verfahren EU-weit und nach EU-weit einheitlichen Regeln ausgeschrieben werden muss oder ob eine nationale Ausschreibung ausreichend ist. Das Vergaberecht wird also in die Bereiche ober- und unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte unterteilt. Die Höhe der EU-Schwellenwerte hängen vom Leistungsgegenstand und Auftraggeber ab. Sie werden deshalb regelmäßig überprüft und von der EU-Kommission alle zwei Jahre angepasst.
Staffelung des Vergaberechts
Die Staffelung beziehungsweise Struktur des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte wird als „Kaskadenprinzip“ bezeichnet. Innerhalb der vergaberechtlichen Regelungen wurde dafür eine Normenhierarchie festgelegt, wobei die höhere Stufe immer den Vorrang vor der niedrigeren hat.
&w=3840&q=90)
Struktur des Vergaberechts
Das in Deutschland geltende Vergaberecht ist in verschiedenen Gesetzen geregelt. Es gibt unterschiedliche Regelungen für einzelne Leistungsbereiche und Auftragswerte und teilweise sogar für verschiedene Arten von Auftraggebern. Für die Praxis ist die Verwendung des jeweils passenden Regelwerks elementar.
Relevanz der Schwellenwerte
Anhand von sogenannten Schwellenwerten bestimmt sich, ob ein Verfahren EU-weit und nach EU-weit einheitlichen Regeln ausgeschrieben werden muss oder ob eine nationale Ausschreibung ausreichend ist. Das Vergaberecht wird also in die Bereiche ober- und unterhalb der sogenannten EU-Schwellenwerte unterteilt. Die Höhe der EU-Schwellenwerte hängen vom Leistungsgegenstand und Auftraggeber ab. Sie werden deshalb regelmäßig überprüft und von der EU-Kommission alle zwei Jahre angepasst.
Staffelung des Vergaberechts
Die Staffelung beziehungsweise Struktur des Vergaberechts oberhalb der EU-Schwellenwerte wird als „Kaskadenprinzip“ bezeichnet. Innerhalb der vergaberechtlichen Regelungen wurde dafür eine Normenhierarchie festgelegt, wobei die höhere Stufe immer den Vorrang vor der niedrigeren hat.
Sondervergaberecht
Auch außerhalb der oben beschriebenen Systematik existieren vergaberechtliche Normen sowie Strukturen für Ausnahmen. Das Vergaberecht ist nach dem Kaskadenprinzip aufgebaut und wird zunächst in die Bereiche
ÖPNV und SPNV
Für Ausschreibungen in ÖPNV und SPNV gilt die EU-Verordnung über öffentliche Verkehrsdienste (Verordnung [EG] Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße) direkt in Deutschland. Diese regelt und definiert u.a.:
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Für Ausschreibungen sozialer und anderer besonderer Dienstleistungen wird gemäß der EU-Vergaberichtlinie mangels grenzüberschreitender Dimension der Auftragsgegenstände lediglich die Einhaltung der Grundprinzipien von Transparenz und Gleichbehandlung verlangt. Das deutsche Vergaberecht (§130 GWB, §§64 bis 66 VgV) lässt daher punktuelle Ausnahmen vom ansonsten strengen Vergaberechtsregime zu.
&w=3840&q=90)
Die flexible Auftragsvergabe
Für mehr Spielraum und weniger AufwandFühre Deine unterschwelligen Vergaben – wie Verhandlungsvergaben, beschränkte Ausschreibungen oder Direktaufträge – schnell, einfach und digital über die KI-gestützte Plattform evergabe.de durch. Behalte jederzeit den Überblick über alle eingeladenen Unternehmen und ihren aktuellen Verfahrensstatus – von der Interessenbekundung bis zur Angebotsabgabe. Mit zentralem Änderungsmanagement und Live-Status-Anzeige gestaltest Du Deine flexible Vergabe effizienter als je zuvor.
&w=3840&q=90)
Die flexible Auftragsvergabe
Für mehr Spielraum und weniger AufwandFühre Deine unterschwelligen Vergaben – wie Verhandlungsvergaben, beschränkte Ausschreibungen oder Direktaufträge – schnell, einfach und digital über die KI-gestützte Plattform evergabe.de durch. Behalte jederzeit den Überblick über alle eingeladenen Unternehmen und ihren aktuellen Verfahrensstatus – von der Interessenbekundung bis zur Angebotsabgabe. Mit zentralem Änderungsmanagement und Live-Status-Anzeige gestaltest Du Deine flexible Vergabe effizienter als je zuvor.