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Rügeobliegenheit & Rügepräklusion
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Was ist die Rügeobliegenheit?

Sinn und Zweck der Rügeobliegenheit liegt im Schutz des Auftraggebers. So muss der Antragsteller – beispielsweise der Bieter oder Auftragnehmer – dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber Verstöße gegen Vergabebestimmungen innerhalb des Vergabeverfahrens melden. Er muss also rügen, sobald er ein Fehlverhalten erkennt. Geht das Unternehmen dem jedoch nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen nach und rügt erst im Nachgang, so ist der Nachprüfungsantrag unzulässig. Diese Vorschrift ist in § 160 Abs. 3 Satz 1 GWB festgeschrieben.

Der Antragsteller ist demnach mit seiner Rüge ausgeschlossen (= präkludiert), wenn er diese nicht rechtzeitig erhebt. Man spricht dann von einer sog. Rügepräklusion.


Kenntnis der Tatsachen

Erforderlich ist dabei die positive Kenntnis von dem Rechtsverstoß. Zur Kenntnis gehört zum einen das Wissen von denjenigen Tatsachen, aus denen sich der geltend gemachte Vergabefehler ergibt; notwendig ist außerdem die zumindest laienhafte rechtliche Wertung, dass es sich in dem betreffenden Punkt um ein rechtlich zu beanstandendes Vergabeverfahren handelt. Die erforderliche Kenntnis muss dabei bereits vor Einleitung des Nachprüfungsverfahrens erlangt worden sein; denn nach der Rechtsprechung erstreckt sich die Rügeobliegenheit nicht auf Vergaberechtsverstöße, die dem Antragsteller erst im Nachprüfungsverfahren bekannt geworden sind. Wenn der Bieter bei seiner laienhaften Wertung zunächst nur den Verdacht hat, ein bestimmtes Verhalten des Auftraggebers könne als Vergaberechtsverstoß zu beurteilen sein, und er deshalb Rechtsrat einholt, beginnt die Kenntnis vom Vergaberechtsverstoß und damit die Rügeobliegenheit erst mit Zugang des einen Vergaberechtsfehler diagnostizierenden Rechtsrates.    

Zweck

Die Rügepflicht des § 160 Abs. 3 GWB bezweckt vordringlich, der Spekulation entgegenzuwirken, dass sich ein frühzeitig erkannter Vergabefehler möglicherweise zu Gunsten des Unternehmens auswirken mag. Insoweit soll das Unternehmen gehindert sein, die Rechtmäßigkeit des Vergabeverfahrens prüfen zu lassen, wenn es erkennt, dass seine Spekulation nicht aufgeht.


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