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Rüge
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Was ist eine Rüge?

Ein Rüge im Vergaberecht ist eine Beschwerde oder ein Einspruch gegen eine Entscheidung oder ein Verhalten im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge. Dies kann gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers erhoben werden, wenn beispielsweise Verstöße gegen die Vergabevorschriften vorliegen oder ein Unternehmen denkt, dass es diskriminiert wurde. Allerdings müssen die Unternehmen hierbei die Einspruchsfrist und Förmlichkeiten beachten.

Form, Inhalt und Fristen

Für die Rüge schreibt § 160 Abs. 3 GWB keine besondere Form vor; grundsätzlich sind sie daher auch telefonisch ausreichend oder können sogar per Fax eingelegt werden. Es ergibt sich weder aus dem Wortlaut des § 160 GWB noch aus Sinn und Zweck der Vorschrift, dass eine solche Beschwerde immer schriftlich erfolgen muss. Wenn sie unbestritten mündlich gegenüber Vertretern des Auftraggebers erfolgt, die in der Lage sind, die Beanstandungen auszuräumen, ist das ausreichend. Rügt ein Antragsteller mittels E-Mail Vergaberechtsverstöße, kann der Nachprüfungsantrag und infolgedessen das Nachprüfungsverfahren in zulässiger Weise hierauf gestützt werden.

Gemäß § 160 Abs. 3 GWB sind bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vorschriften des Vergaberechts innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen.


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