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Einspruchsfrist
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Was versteht man unter Einspruchsfrist?

Im Gültigkeitsbereich der EU-Vergaberichtlinien (Oberschwellenbereich) regeln die §§ 155 ff. GWB den vergaberechtlichen Rechtsschutz. Hier finden sich auch Festlegungen zu Einspruchsfristen.
Gemäß § 160 Abs. 3 GWB sind bereits im Vergabeverfahren erkannte Verstöße gegen Vorschriften des Vergaberechts innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen zu rügen. Erst diese Rüge macht ein späteres Nachprüfungsverfahren vor einer Vergabekammer (erstinstanzlich) bzw. vor einem Oberlandesgericht (letztinstanzlich) möglich.

Weiterhin sind Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung sowie Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe zu rügen.

§ 134 GWB

Durch eine Vorabinformation gem. § 134 GWB soll es den nicht berücksichtigten Bietern ermöglicht werden, die Auftragsvergabe im Wege eines Nachprüfungsverfahrens zu verhindern. Gem. § 134 Abs. 2 GWB darf ein Vertrag erst 15 Kalendertage nach Absendung der Information geschlossen werden.

Wird die Information auf elektronischem Weg oder per Fax versendet, verkürzt sich die Wartefrist auf 10 Kalendertage. Diese Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter oder Bewerber kommt es nicht an.


Einspruchsfrist bei Bau- und Vertragsrecht

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Einspruch gegen Vergabeentscheidungen unterhalb der Schwellenwerte

Bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenbereich) finden das vergaberechtliche Rechtsschutzverfahren der EU-Vergaberichtlinien und damit die Regelungen des GWB zum Einspruch gegen eine Vergabeentscheidung keine Anwendung.

Lediglich in Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gibt es, ab bestimmter Auftragswerte, auch unterhalb der Schwellenwerte Rechtsschutzverfahren. Diese orientieren sich am Nachprüfungsverfahren im Oberschwellenbereich.

In den jeweiligen Landesgesetzen sind Einspruchsfristen vorgesehen, innerhalb derer Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor dem Vertragsabschluss u.a. über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes benachrichtigt werden müssen:


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