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- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist eine Elektronische Auktion?
Eine Elektronische Auktion ist im Vergaberecht nur bei Offenen, Nichtoffenen oder Verhandlungsverfahren vor Zuschlag möglich (gemäß
§ 18 UVgO, § 120 Abs. 2 GWB). Dafür müssen die Vergabeunterlagen inhaltlich exakt gekennzeichnet sein. Des Weiteren können die Leistungen mittels automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden (gemäß § 25 Abs. 1 VgV).
Die elektronische Auktion muss schon vom Auftragsgeber in der Auftragsbekanntmachung angekündigt werden. Es erfolgt zunächst die erste komplette Bewertung aller Angebote. Danach können alle Bieter ihre Preise elektronisch anpassen oder neue inhaltliche Aspekte vorstellen. Durch die automatischen Bewertungsmethoden können die veränderten Angebote eingestuft werden. Diese Phase enden jeweils mit einer Mitteilung an die Bewerber über ihre Platzierung innerhalb der Bieterreihenfolge. Nach einer festgelegten Frist werden keine neuen Preise mehr ermittelt und die elektronische Auktion ist beendet.
Abschließend erteilt der Auftraggeber den Zuschlag an den Sieger aus der Auktion.