Was ist das Wettbewerbsregister?

Das Wettbewerbsregister ist ein zentrales Instrument zur Korruptionsprävention und zur Stärkung des fairen Wettbewerbs bei der Vergabe öffentlicher Aufträge. Es wurde beim Bundeskartellamt eingerichtet und dient dazu, öffentliche Auftraggeber über schwere wirtschaftskriminelle Verfehlungen von Unternehmen zu informieren. Rechtsgrundlage ist § 98 GWB in Verbindung mit den §§ 123 und 124 GWB, in denen die wichtigsten Ausschlussgründe geregelt sind.

Das Register enthält insbesondere Informationen über Unternehmen, gegen die rechtskräftige strafrechtliche oder bußgeldrechtliche Entscheidungen wegen schwerer Verfehlungen vorliegen. Dazu zählen etwa Bestechung, Steuerhinterziehung, Geldwäsche, Menschenhandel oder Verstöße gegen arbeitsrechtliche Vorschriften. Ziel ist es, öffentliche Auftraggeber in die Lage zu versetzen, informierte Entscheidungen über die Eignung von Bietern zu treffen.

Welche Verpflichtungen haben öffentliche Auftraggeber?

Nach § 99 GWB sind öffentliche Auftraggeber verpflichtet, das Wettbewerbsregister ab einem geschätzten Nettoauftragswert von 30.000 Euro zu konsultieren und zwar vor der Zuschlagserteilung. Erst nach Einsichtnahme in das Register darf der Zuschlag rechtswirksam erteilt werden. Diese Pflicht gilt für alle Vergaben oberhalb der genannten Wertgrenze, unabhängig davon, ob es sich um Bau-, Liefer- oder Dienstleistungen handelt.

Wird ein Unternehmen im Register geführt, bedeutet das jedoch nicht automatisch einen Ausschluss. Auftraggeber müssen zunächst prüfen, ob ein zwingender oder fakultativer Ausschlussgrund vorliegt. Bei einem zwingenden Ausschlussgrund, etwa einer rechtskräftigen Verurteilung wegen Korruption, darf kein Zuschlag erteilt werden. Bei fakultativen Ausschlussgründen liegt es im Ermessen des Auftraggebers, ob eine Teilnahme am Vergabeverfahren noch vertretbar ist.

Eintragung und Speicherdauer

Wird ein Ausschlussgrund festgestellt, erfolgt die Eintragung des betroffenen Unternehmens in das Wettbewerbsregister durch die zuständige Stelle. Die Speicherdauer beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Unternehmen haben jedoch die Möglichkeit, durch sogenannte „Selbstreinigungsmaßnahmen“ eine vorzeitige Löschung zu beantragen, sofern sie nachweisen können, dass sie organisatorische, personelle oder rechtliche Maßnahmen zur Integritätswiederherstellung ergriffen haben.

Mit dem evergabe Manager können Auftraggeber die Registerabfrage effizient in ihre Vergabeprozesse integrieren. Die Software unterstützt bei der Dokumentation von Ausschlussgründen und ermöglicht eine revisionssichere Vergabeabwicklung unter Berücksichtigung der geltenden Vorgaben.

 
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