Was ist ein Leitfabrikat?
Ein Leitfabrikat ist ein in der Leistungsbeschreibung genanntes Produkt, das als Referenz oder Wunschvorstellung des öffentlichen Auftraggebers dient. Es beschreibt beispielhaft die gewünschten Eigenschaften einer Leistung. Grundsätzlich ist die Nennung eines Leitfabrikats unzulässig, wenn sie den Wettbewerb einschränkt – der Zusatz „oder gleichwertig“ macht die Verwendung jedoch zulässig. So dient das Leitfabrikat vorrangig als Orientierungshilfe für Bieter und darf nicht als Ausschlusskriterium wirken.
Rechtliche Grundlage und aktuelle Praxis
Das Prinzip der Produktneutralität bildet die Grundlage für den Umgang mit Leitfabrikaten (§ 31 VgV, § 7 Abs. 2 VOB/A). Marken, Typen oder Hersteller dürfen nur genannt werden, wenn eine präzise Beschreibung der Funktion oder Leistung auf andere Weise nicht möglich ist und immer der Zusatz „oder gleichwertig“ hinzugefügt wird. Aktuelle Vergaberechtsprechung, etwa durch das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 09.03.2011 – VII-Verg 52/10), bestätigt, dass Bieter Alternativen anbieten dürfen, sofern diese die Gleichwertigkeitsmerkmale erfüllen.
Wie funktioniert die Verwendung eines Leitfabrikats?
Die Verwendung eines Leitfabrikats erfolgt in mehreren Schritten. Zunächst wird das Produkt in der Leistungsbeschreibung unter Hinzufügung von „oder gleichwertig“ benannt. Anschließend definiert der Auftraggeber objektive Kriterien, anhand derer die Gleichwertigkeit geprüft wird, wie zum Beispiel technische Merkmale, Normen oder Zertifizierungen. Schließlich werden die Angebote während der Wertung daraufhin geprüft, ob diese Kriterien eingehalten werden. Dabei trägt der Bieter die Darlegungs- und Nachweispflicht, dass sein Produkt gleichwertig ist, während der Auftraggeber sicherstellen muss, dass der Wettbewerb offen bleibt und die Bewertung nachvollziehbar erfolgt.
Warum ist die korrekte Verwendung wichtig?
Eine fehlerhafte Verwendung eines Leitfabrikats kann zur Rechtswidrigkeit der Ausschreibung führen und hat mehrere Risiken:
Verstoß gegen Wettbewerbsgrundsätze (§ 97 GWB)
Anfechtungen durch Mitbewerber, die sich benachteiligt fühlen
Verzögerungen im Vergabeverfahren durch Nachprüfungsverfahren
Ausschluss von Angeboten aufgrund ungenauer Anforderungen
Daher empfiehlt sich für Auftraggeber eine sorgfältige Definition der Gleichwertigkeitskriterien und eine produktneutrale Formulierung der Leistungsbeschreibung. Mit dem evergabe Manager (AI Vergabemanager) kannst Du strukturierte Leistungsbeschreibungen elektronisch erstellen.