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- Vergabeunterlagen
- Vergabeunterlagen / Verdingungsunterlagen
- Vergabeverfahren
- Vergabevermerk
- Vergabeverordnung (VgV)
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- Vergebener Auftrag
- Verhandlungsverbot
- Verhandlungsverfahren
- Verhandlungsvergabe
- Vertragsarten
- Vertragsunterlagen
- Vertrauensschaden
- Verwaltungsakte
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- Vier-Augen-Prinzip
- Virtueller Marktplatz
- VOB
- VOB/A
- VOF
- VOL
- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist ein Losverfahren?
Das Losverfahren ist eine Besonderheit innerhalb des Systems der Beschaffung von Architekten- und Ingenieurleistungen (Abschnitt 6 Unterabschnitt 1 VgV). Es führt naturgemäß zu einer zufälligen Bewerberauswahl und nicht, dem im Vergaberecht dominierenden Wettbewerbsgrundsatz folgend, zur Auswahl des besten Bewerbers.
Losverfahren sind Entscheidungsfindungsverfahren und nur deshalb erlaubt, weil hier noch nicht über den Zuschlag, sondern nur darüber entschieden wird, mit welchen Bewerbern der öffentliche Auftraggeber dann in substanzielle Verhandlungen eintritt. Sie dienen also der Reduzierung der Bewerberzahl. Bei Offenen Verfahren ist eine solche Reduzierung generell nicht zulässig, bei allen anderen Verfahrensarten hat die Reduzierung anhand objektiver Eignungskriterien zu erfolgen (§ 51 Abs. 1 VgV ).
Auftraggeber können mit unserer Vergabemanagementlösung, dem evergabe Manager (AI Vergabemanager), Losverfahren rechtskonform dokumentieren.
Weitere Informationen zu Losverfahren
Grundsätzlich ist eine Losentscheidung bei Vorliegen gleichwertiger Teilnahmeanträge zulässig, jedoch nur dann, wenn eine entsprechende Information der Teilnehmer erfolgt ist. Ein Losverfahren kann unter Umständen dann angewandt werden, wenn der öffentliche Auftraggeber aus den zahlreichen Bewerbungen eine rein objektive Auswahl nach qualitativen Kriterien unter gleich qualifizierten Bewerbern nicht mehr nachvollziehbar durchführen kann.
Zur Reduzierung der Bewerberzahl erscheinen unter diesen Voraussetzungen Losentscheidungen zur Auswahl der zu den Verhandlungen zuzulassenden Bewerber als vertretbar. Dies setzt indes voraus, dass die geeigneten Bewerber in den ersten Auswahlstufen nach den Mindestanforderungen und in weiteren Auswahlstufen nach weiteren fachlichen Gesichtspunkten ausgewählt wurden.
Da das Vergabeverfahren seinem Wesen nach die Auswahl desjenigen Bewerbers bezweckt, der die bestmögliche Leistung erwarten lässt, ist ein Auswahlverfahren unzureichend, welches es unterlässt abzuklären, welche der nicht ausgeschlossenen und geeigneten Bewerber die geforderte Leistung prognostisch am besten erbringen würden. Die Anwendung eines Losverfahrens vor Klärung dieser Frage beinhaltet eine Rechtsverletzung, weil aufgrund der zuvor erfolgten unzureichenden Differenzierung der potentiell bestgeeignete Bewerber im Rahmen der Auslosung ausscheiden kann.
Die Entscheidung per Losverfahren darf nur als letztes Mittel in Erwägung gezogen werden. Stehen dem Auslober eines Wettbewerbs keine weiteren Auswahlkriterien mehr zur Verfügung, ohne dass die Zahl der Bewerber auf die angestrebte Zahl an Teilnehmern reduziert werden konnte, steht ihm das Losverfahren gemäß § 75 Abs. 6 VgV offen. Demzufolge ist das Los zulässig, wenn nach objektiver Auswahl immer noch zu viele verbliebene Bewerber die vorab formulierten Anforderungen gleichermaßen erfüllen. Dies gilt damit auch für Verhandlungsverfahren ohne Wettbewerb.