Was ist die Untätigkeit der Vergabekammer?
Die Untätigkeit der Vergabekammer liegt vor, wenn sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist über einen Nachprüfungsantrag entscheidet. Laut § 167 Abs. 1 GWB hat die Vergabekammer dafür fünf Wochen Zeit. Wird diese Frist nicht eingehalten, tritt die Ablehnungsfiktion gemäß § 171 Abs. 2 GWB in Kraft – der Antrag gilt dann automatisch als abgelehnt.
Konsequenzen und Beschwerdemöglichkeiten bei Untätigkeit der Vergabekammer
Um Verzögerungen im Vergabeverfahren zu vermeiden, kann der Antragsteller gegen die fiktive Ablehnung sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht einlegen. Diese Möglichkeit schützt Bieter davor, dass eine verschleppte Entscheidung der Vergabekammer ihre Rechte beeinträchtigt oder den Wettbewerb verzerrt.
Die Regelung soll sicherstellen, dass Vergabeverfahren zügig abgeschlossen werden und Antragsteller nicht ohne Entscheidungsgrundlage bleiben. Durch die Beschwerdeoption bleibt ihnen ein effektiver Rechtsweg gegen Verzögerungen offen.