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- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was ist ein Unvollständiges Angebot?
Ein Unvollständiges Angebot bezeichnet das Angebot eines Bieters, dem wesentliche Angaben fehlen, so dass dieses nicht gewertet werden kann. Es können dabei z.B. Preisangaben oder Erklärungen fehlen. Diese Angebote werden bei Ausschreibungen nicht beachtet, da sie nicht mit anderen verglichen werden können.
Unter Umständen kann der Auftraggeber die Nachreichung von Unterlagen oder Erklärungen verlangen mit dem Ziel, ein Angebot zu vervollständigen. Dies ist jedoch nicht immer möglich, insbesondere nicht bei fehlenden Preisangaben.
Das AI Bietercockpit unterstützt Bieter bei der vollständigen elektronischen Angebotsabgabe. Durch Plausibiltäts- und Vollständigkeitsprüfungen wird der Bieter gewarnt, falls wesentliche Angaben und Dokumente fehlen.
Weitere Informationen zu Unvollständiges Angebot
Die Überprüfung der Angebote erfolgt durch den öffentlichen Auftraggeber. Er ist verantwortlich für die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben, die in eine Wertung mit aufgenommen werden. Für Vergaben im EU-Oberschwellenbereich gilt:
wenn die Unterlagen unvollständig sind, entscheidet der Auftraggeber, ob er diese nachfordert. (gemäß § 56 Abs.2 VgV). Nachforderungen sind keine Pflicht, der Auftraggeber kann bereits im Vorhinein unvollständige Angebote ausschließen. Dazu muss er den Ausschluss vorher bekanntgeben.
Auch für den EU-Unterschwellenbereich gemäß § 16 Abs. 2 VOL/A liegt es in eigenem Ermessen, wie der Auftraggeber mit fehlenden Unterlagen vorgeht.
Nachforderungen betreffen grundsätzlich die Angaben, die nicht den Preis betreffen. Angebote mit fehlenden Preisangaben (Ausnahme: unwesentliche Einzelpositionen) werden sofort vom Wettbewerb ausgeschlossen.