- UfAB
- Umweltfreundliche Produkte
- Umweltschutz
- Ungewöhnlich niedriges Angebot
- Ungewöhnliches Wagnis
- Untätigkeit der Vergabekammer
- Unterangebot
- Unterauftrag
- Unternehmens- und Lieferantenverzeichnis
- Unterschwellenbereich
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Unterschwelliger Auftragswert
- Untersuchungsgrundsatz
- Unverhältnismäßiger Aufwand
- Unvollständiges Angebot
- Unwirksamer Vertrag
- Unzulässige Abreden/Verhandlungen
- Unzutreffende Erklärungen
Was sind Unzutreffende Erklärungen?
Unzutreffende Erklärungen sind vorsätzliche oder fahrlässige Falschangaben von Bietern bezüglich ihrer Eignung und eventuellen Ausschlussgründen. Bieter können dadurch von der Teilnahme am Wettbewerb disqualifiziert werden. Sie dürfen nicht mehr an einer Ausschreibung teilnehmen.
Lokalisiert eine Vergabestelle bei der Angebotsprüfung eine unzutreffende Erklärung, kann sie den Bieter ausschließen und den Ausschluss im evergabe Manager (AI Vergabemanager) dokumentieren.
Weiterführende Informationen zu Unzutreffende Erklärungen
Die gesetzliche Regelung ist durch § 31 Absatz 1 VgV, § 124 Abs 1 GWB und § 6e EU Abs. 6 VOB/A gegeben. Fakultative Ausschlussgründe sind auf ein früheres Fehlverhalten eines Bieters bezogen. Seine Eignung wird dadurch in Zweifel gezogen. Der Auftraggeber kann in eigenem Ermessen entscheiden, ob der Bieter sich noch auf eine elektronische Ausschreibung bewerben darf.
Fakultative Ausschlussgründe können unter anderem sein:
- strafbares Verhalten wie Betrug oder Urkundenfälschung
- Zahlungsunfähigkeit des Bieters
- Kündigung eines früheren Auftrags wegen Schlechterfüllung
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