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Ausschlussgründe
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Was versteht man unter Ausschlussgründen?

Unter Ausschlussgründen versteht man die Ursachen, warum Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden. Nach Maßgabe der §§ 123, 124 GWB, §§ 57, 42 Abs. 1 VgV und § 16 VOB/A müssen bzw. können Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

Dabei gilt es die Ausschlussgründe zu teilen, in zwingende Ausschlussgründe und in fakultative Ausschlussgründe.

Voraussetzungen für einen Ausschluss

Wann und warum dürfen Auftraggeber Bieter von ihrem Vergabeverfahren ausschließen? Das ist auch Thema in unserer evergabe.de-WG. Nach einem Grillabend mit Freunden tauschen sich Christin und Pascal dazu aus.


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Zwingende Ausschlussgründe

Zwingende Ausschlussgründe lassen dem Auftraggeber keinen Ermessensspielraum.

Solche Gründe liegen gem. § 123 GWB u. a. vor, wenn eine Person, deren Verhalten dem Unternehmen zuzurechnen ist, rechtskräftig verurteilt wurde oder gegen das Unternehmen rechtskräftig eine Geldbuße nach § 30 OWiG festgesetzt wurde bzw. das Unternehmen seinen Verpflichtungen zur Zahlung von Steuern, Abgaben oder Beiträgen zur Sozialversicherung nicht nachgekommen ist und dies durch eine rechtskräftige Gerichts- oder bestandskräftige Verwaltungsentscheidung festgestellt wurde.

Von einem Ausschluss kann nur abgesehen werden, wenn dies aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses geboten ist oder ein Ausschluss offensichtlich unverhältnismäßig wäre (Vgl. § 123 Abs. 5 GWB).

Gemäß § 57 VgV werden Angebote von Unternehmen, die die Eignungskriterien nicht erfüllen, und Angebote, die nicht den Erfordernissen des § 53 VgV genügen von der Wertung ausgeschlossen. Insbesondere sind auch Angebote, die nicht form- oder fristgerecht eingegangen sind, die nicht die geforderten oder nachgeforderten Unterlagen enthalten, in denen Änderungen des Bieters an seinen Eintragungen nicht zweifelsfrei sind und bei denen Änderungen oder Ergänzungen an den Vergabeunterlagen vorgenommen worden sind, auszuschließen.

Die im GWB und der VgV geregelten Ausschlussgründe sind abschließend. Dem öffentlichen Auftraggeber ist es demnach verwehrt, eigene Ausschlusstatbestände zu schaffen. Ebenso ist eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung auf gleiche oder ähnlich Fallgestaltungen nicht zulässig.

Fakultative Ausschlussgründe

Die Anwendung der fakultativen Ausschlussgründe (§ 124 GWB§ 42 Abs. 1 VgV sowie § 16 Abs. 2 VOB/A) liegt im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers. Er muss unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit jeweils eine Einzelfallentscheidung treffen, bei der die Schwere des Fehlverhaltens und Maßnahmen des Bieters zur Vermeidung zukünftigen Fehlverhaltens und gegebenenfalls die Kompensation eingetretener Schäden berücksichtigt werden. Es handelt es sich um eine Prognose dahingehend, ob von dem Unternehmen trotz des Vorliegens eines fakultativen Ausschlussgrundes im Hinblick auf die Zukunft zu erwarten ist, dass es den öffentlichen Auftrag gesetzestreu, ordnungsgemäß und sorgfältig ausführt.

Der Katalog des § 124 Abs. 1 GWB nennt u. a.:

  • den nachweislichen Verstoß gegen geltende umwelt-, sozial- und arbeitsrechtliche Verpflichtungen
  • Zahlungsunfähigkeit bzw. Insolvenz
  • schwere Verfehlung
  • Absprachen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken
  • Interessenkonflikt
  • Wettbewerbsverzerrung aufgrund vorheriger Einbeziehung des Unternehmens
  • erheblich oder fortdauernd mangelhafte frühere Auftragsausführung
  • versuchte unzulässige Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung des öffentlichen Auftraggebers.

Nach § 124 Abs. 2 GWB bleiben die spezialgesetzlichen Vorgaben des § 21 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 98c des Aufenthaltsgesetzes, § 19 des Mindestlohngesetzes und § 21 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes von den allgemeinen vergaberechtlichen Regelungen unberührt.


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