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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was versteht man unter Aufhebungsgründen?
Unter Aufhebungsgründen versteht man die Ursachen, warum ein Vergabeverfahren eingestellt wird. § 17 VOB/A resp. § VOL/A, § 63 VgV und § 48 UVgO nennen verschiedene Gründe, nach denen eine Ausschreibung bzw. ein Vergabeverfahren aufgehoben werden kann.
Dies ist der Fall, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht, wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert werden müssen bzw. sich die Grundlagen der Ausschreibung wesentlich geändert haben – wobei die Gründe für die Änderung der Vergabestelle nicht zurechenbar sein dürfen – sowie wenn andere schwerwiegende Gründe bestehen.
Unsere Vergabesoftware evergabe Manager (AI Vergabemanager) ermöglicht die Aufhebung von Vergabeverfahren und die Dokumentation.
Weitere Informationen zu Aufhebungsgründen
Das Vorliegen „schwerwiegender Gründe“ erfordert eine Interessenabwägung, für die die jeweiligen Verhältnisse des Einzelfalls maßgeblich sind. Die Interessen der Vergabestelle an der Beendigung des Verfahrens sind mit dem Interesse an der Gewinnung des Auftrages der beteiligten Bieter in Abwägung zu stellen.
Grundsätzlich steht die Aufhebung der Ausschreibung im Ermessen des Auftraggebers. Entscheidet er sich für die Aufhebung, muss er die relevanten Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren. Es darf keine Alternativen zur Aufhebung (wie z. B. die Aufhebung einzelner Lose oder die Einholung neuer geänderter Angebote im laufenden Verfahren) gegeben haben.
Der öffentliche Auftraggeber macht sich gegenüber den Bietern schadensersatzpflichtig, wenn er die Ausschreibung aufhebt, ohne dass ein Grund hierfür im obigen Sinne vorlag. Schadensersatzansprüche kommen immer dann in Betracht, wenn der Grund der Aufhebung aus der Sphäre des öffentlichen Auftraggebers herrührt und ihn diesbezüglich ein Verschulden trifft, z. B. bei der Versendung fehlerhafter Vergabeunterlagen oder wenn im laufenden Verfahren der Beschaffungsgegenstand geändert wird. Die Bieter sind dafür darlegungs- und beweispflichtig. Liegen die Voraussetzungen vor, sind den Bietern die Kosten der Angebotserstellung zu ersetzen, ggf. einschließlich der Personalkosten. Die Höhe dieser Aufwände müssen sie konkret nachweisen. Im Einzelfall kann auch das „positive Interesse“, d. h. der entgangene Gewinn geltend gemacht werden, wenn der Bieter nachweislich ein annehmbares Angebot abgegeben hat und bei Fortsetzung des Vergabeverfahrens zwingend den Zuschlag erhalten hätte.
Allerdings kann der Auftraggeber auch zur Aufhebung verpflichtet sein (Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist u. a. der Fall, wenn die Weiterführung des Vergabeverfahrens bzw. die Zuschlagserteilung einen Verstoß gegen Vergabebestimmungen darstellen würde, z. B. bei Durchführung eines nationalen anstatt eines europaweiten Vergabeverfahrens bzw. bei grob unvollständigen oder grob fehlerhaften Vergabeunterlagen.
Wird tatsächlich aufgehoben, sind die Bieter unverzüglich über die Aufhebung unter Bekanntgabe der Gründe zu informieren. Wirksam wird die Aufhebung mit der unverzüglich vorzunehmenden Bekanntmachung gegenüber allen beteiligten Bietern. Wurde gegenüber auch nur einem beteiligten Bieter fälschlicherweise die Aufhebung nicht bekanntgegeben, bleibt die Aufhebung unwirksam und das Vergabeverfahren läuft mit allen Fristen zu Gunsten und zu Lasten der im Vergabeverfahren beteiligten Parteien weiter.