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Angebote in Papierform
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Was sind Angebote in Papierform?

Bewirbt sich ein Auftragnehmer auf eine Ausschreibung muss er Leistungen bepreisen, Eignungen nachweisen sowie Kriterien erfüllen. Alle notwenigen Unterlagen versendet er dann als Angebot an den Auftraggeber oder die Vergabestelle. In den Zeiten vor der Digitalisierung und den Neuerungen im Vergaberecht wurden Angebote in Papierform, also per Post abgegeben.


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Wann werden Angebote in Papierform zugelassen?

Bei Bauvergaben können sich Auftraggeber weiterhin zwischen der elektronischer Angebotsabgabe und der Angebotsabgabe in Papierform entscheiden. Das gilt jedoch nur für Angebote für öffentliche Vergabeverfahren die unterhalb der Schwellenwerte ausgeschrieben werden.

Seit Oktober 2018 gilt bei Ausschreibungen im Oberschwellenbereich, dass Angebote lediglich elektronisch abzugeben sind. Andere Angebote werden demnach nicht mehr berücksichtig. Dabei bestätigen die Ausnahmefälle die Regel. Beispielsweise Vergaben nach VSVgV oder wenn Musterstücke zur Anschauung dienen, können Angebote in Papierform abgegeben werden.

Darüber hinaus ist die elektronische Angebotsabgabe nicht verpflichtend bei

  • Verhandlungsvergaben
  • Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb
  • Einem Auftragswert unter 25.000 Euro

Unabhängig der Art der Angebotsabgabe gilt es aber die Geheimhaltung und Vertraulichkeit sicherzustellen. Hierbei muss der Auftraggeber u.a. entscheiden, wie die Angebote zu signieren sind. Angaben dazu finden sich in § 13 VOB/A Abs. 1, Nr. 1.


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