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Absage
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Was versteht man unter einer Absage?

Eine Absage im Vergabebereich bezeichnet ein besonderes Verfahren. Gemäß § 134 GWB muss der öffentliche Auftraggeber bei Vergabeverfahren oberhalb der Schwellenwerte alle Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, vor Zuschlagserteilung unverzüglich informieren. Diese Absage kann nur in Textform erfolgen.

Folgende Inhalte müssen enthalten sein:

  • der Name des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll,
  • die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und
  • den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses

Das entsprechende Schreiben ist an alle nicht berücksichtigten Bieter am selben Tag zu versenden. Der Tag der Absendung ist im Vergabevermerk festzuhalten und der Versand nachzuweisen.


Nutzer unserer Vergabesoftware evergabe Manager (AI Vergabemanager) können bei Vergabeverfahren Absageschreiben an Bieter versenden, die keinen Zuschlag erhalten sollen.


Weitere Informationen zur Absage

Ab Versendung des Absageschreibens beginnt eine Wartefrist von 15 Tagen bei Versendung per Post beziehungsweise 10 Tagen bei Versendung per Fax oder E-Mail. Erst danach darf der Zuschlag erteilt werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Informationen durch den Auftraggeber; auf den Tag des Zugangs beim betroffenen Bieter oder Bewerber bzw. dessen Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Wird die vorgeschriebene Wartefrist nicht eingehalten oder der Bieter fehlerhaft, unvollständig oder gar nicht informiert und der Zuschlag gleichwohl erteilt, kann bei der zuständigen Vergabekammer ein Nachprüfungsantrag mit dem Ziel der Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrages gestellt werden. Ein verfrühter Zuschlag führt also nach § 135 GWB  zur Unwirksamkeit des Vertragsschlusses.

Ebenso müssen die mitzuteilenden Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung eines Angebots ausgehend von den Umständen des Einzelfalls so detailliert sein, dass es dem Bieter möglich ist, die Wertungsentscheidung der Vergabestelle zumindest ansatzweise nachzuvollziehen und die Erfolgsaussichten eines etwaigen Rechtsschutzes abzuschätzen. An die Begründung der Ablehnung des Angebots sind aber keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

Weitere Regelungen, die eine Mitteilungspflicht an die nicht berücksichtigten Bieter bzw. Bewerber bestimmen, finden sich unter anderem in § 19 VOB/A§ 19 EU VOB/A§ 27 VOL/A§ 62 VgV§ 36 VSVgV sowie § 46 UVgO.

Gemäß § 19 Abs. 3 EU VOB/A entfällt die Informationspflicht in den Fällen, in denen das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wegen besonderer Dringlichkeit gerechtfertigt ist.


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