Die Berechnung des Schwellenwertes erfolgt gemäß § 3 VgV durch Schätzung des Auftragswertes. Maßgeblich ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 VgV der Nettoauftragswert.
- Losvergabe
Maßgebend für den Schwellenwert ist bei der Aufteilung eines Auftrags in Lose grundsätzlich nicht der Wert des Loses, das zu erhalten ein antragstellender Bieter anstrebt, sondern der Auftragswert des gesamten zur Ausschreibung anstehenden Auftrags (§ 3 Abs. 7 und 8 VgV).