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- VOL-Schein
- Vorabentscheidung über den Zuschlag
- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
- VS-Paragraphen
Was versteht man unter einer Aufhebung der Ausschreibung?
Die Aufhebung einer Ausschreibung ist eine Zurückweisung aller kollektiv eingereichter Angebote durch den Auftraggeber und führt zur Beendigung des Vergabeverfahrens. Die Entscheidung über die Aufhebung des Vergabeverfahrens muss der Auftraggeber den Bietern bekannt geben. Mit dem Wirksamwerden der Aufhebungsentscheidung sind die Bieter nicht mehr an ihre Angebote gebunden.
Eine Ausschreibung kann vor dem Eröffnungstermin, in der Phase der Zuschlags- und Bindefrist und grundsätzlich auch nach Ablauf der Zuschlags- und Bindefrist aufgehoben werden, solange der Zuschlag noch nicht erteilt ist.
Die Aufhebung von angelegten Vergabeverfahren ist sowohl bei evergabe.de als auch im evergabe Manager (AI Vergabemanager) durch den Auftraggeber möglich.
Weitere Informationen zur Aufhebung der Ausschreibung
Die Bestimmungen über die Aufhebung der Ausschreibung (§ 17 VOB/A , § 17 VOL/A bzw. über die Aufhebung von Vergabeverfahren (§ 63 VgV) dienen neben dem Schutz der Bieter vor einer nutzlosen Erstellung zeit- und kostenintensiver Angebote auch der Diskriminierungsabwehr.
Die Aufhebung ist nur aus bestimmten Aufhebungsgründen möglich. Die in § 17 VOB/A genannten Aufhebungsgründe gelten nur für Ausschreibungen. Freihändige Vergaben können nach herrschender Meinung aufgehoben werden, wenn ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt und keine Diskriminierungsabsicht besteht.
§ 17 Abs. 1 VOB/A normiert drei Gründe, aus denen die Ausschreibung aufgehoben werden kann:
- Es ist kein Angebot eingegangen, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht.
- Die Vergabeunterlagen müssen grundlegend geändert werden.
- Es bestehen andere schwerwiegende Gründe.
Der Auftraggeber muss die relevanten Gründe und Erwägungen sorgfältig und vollständig dokumentieren. Dabei muss er darlegen, dass Alternativen zur Aufhebung (z. B. die Aufhebung einzelner Lose oder die Einholung neuer geänderter Angebote) geprüft und für untauglich befunden wurden. Dies ist erforderlich, weil die Aufhebung der Ausschreibung nur als letztmögliche Variante in Ausnahmefällen in Betracht kommt.
Der Auftraggeber kann aber auch zur Aufhebung verpflichtet sein (Ermessensreduzierung auf Null). Dies ist dann der Fall, wenn die Weiterführung des Vergabeverfahrens oder die Zuschlagserteilung gegen Vergabebestimmungen verstoßen würde, so u. a. bei der Durchführung eines nationalen anstatt eines europaweiten Vergabeverfahrens oder bei grob fehlerhaften bzw. unvollständigen Vergabeunterlagen.
Findet eine Aufhebung der Ausschreibung statt, ohne dass wirksame Aufhebungsvoraussetzungen vorliegen, ist die Aufhebung i. d. R. rechtswidrig und der öffentliche Auftraggeber gegenüber den Bietern potentiell schadensersatzpflichtig.