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Akteneinsicht
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Was versteht man unter Akteneinsicht?

Akteneinsicht im Vergaberecht bezeichnet das Akteneinsichtsrecht innerhalb des Vergabenachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer. Im Rahmen dessen können die Beteiligten die Akten bei der Vergabekammer einsehen und sich auf eigene Kosten Ausfertigungen, Auszüge oder Abschriften erstellen lassen. Ein Anspruch auf Aktenversendung besteht nicht.

Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich jedoch nur auf die entscheidungsrelevanten Bestandteile der Vergabeakte, die die gerügten Rechtsverstöße betreffen. Die Akteneinsicht wird aus diesem Grund von vornherein durch den Verfahrensgegenstand des Beschwerdeverfahrens begrenzt. Demnach ist die Akteneinsicht zu versagen, wenn sie dazu dient, sich – ohne konkrete Anhaltspunkte zu haben – erst die Kenntnisse zu verschaffen, die Gegenstand einer Rüge sein können.


In unserem evergabe Manager wird eine elektronische Vergabeakte geführt. Sie ist jederzeit z. B. bei Vergabenachprüfungsverfahren für Dritte exportierbar.


Weiterführende Informationen zur Akteneinsicht

Es besteht kein Anspruch auf unbegrenzten und uneingeschränkten Zugang zu allen bei der Nachprüfungsinstanz eingereichten und dieses Vergabeverfahren betreffenden Informationen. Abzuwägen sind das Geheimhaltungsinteresse konkurrierender Bieter sowie der Vergabestelle und das Rechtsschutzinteresse des um Akteneinsicht ersuchenden Bieters unter Berücksichtigung des Transparenzgebots im Vergabeverfahren und des Grundrechts auf rechtliches Gehör im gerichtlichen Verfahren.

Die Einsicht in die Unterlagen darf versagt werden, soweit dies dem Geheimschutz dient oder der Wahrung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen (Vgl. § 165 GWB). Bilanzen, Angaben über Umsätze sowie Referenzlisten zählen zu den Geschäftsgeheimnissen der Bieter.


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