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- Vorabinformation
- Vorinformation über die Ausschreibung
- Vorlage zum Bundesgerichtshof (BGH)
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Was ist der Amtsermittlungsgrundsatz?
Der Amtsermittlungsgrundsatz bezeichnet einen Untersuchungsgegenstand und resultiert aus § 163 Abs. 1 GWB. Dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz entsprechend, erforscht die Vergabekammer den Sachverhalt von Amts wegen. Die Vergabekammer hat mithin den Sachverhalt selbstständig zu ermitteln, sofern das Verfahren durch einen zulässigen Antrag gemäß § 160 Abs. 1 bis 3 GWB ordnungsgemäß in Gang gebracht wurde.
Die Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung und Rechtsprüfung richtet sich maßgeblich danach, ob der Vortrag der Beteiligten oder der sonstige Tatsachenstoff hinreichend Anlass zur Prüfung gibt. Der Untersuchungsgrundsatz wird insoweit ergänzt und eingeschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Beteiligten, insbesondere des Antragstellers.
Bei Vergabenachprüfungsverfahren ist die elektronische Vergabeakte für die Vergabekammer aus unserer Vergabemanagementlösung evergabe Manager (AI Vergabemanager) exportierbar.
Weiterführende Informationen zum Amtsermittlungsgrundsatz
Die Entscheidungsfindung der Vergabekammer ist nicht auf den Vortrag der Beteiligten beschränkt, bei der Entscheidung selbst ist sie auch nicht an die Anträge gebunden (Vgl. § 168 Abs. 1 S. 2 GWB).
Im Hinblick auf den Rechtsschutz im Unterschwellenbereich hingegen gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern der Beibringungsgrundsatz. Dementsprechend ist der Kläger im Zivilprozess nach dem dort geltenden Beibringungsgrundsatz grundsätzlich darlegungs- und beweisbelastet. Das bedeutet, dass der klagende Bieter und Konkurrent das Vorliegen des gerügten Vergabeverstoßes substantiiert vortragen und beweisen muss.