Was versteht man unter einer Konzession?

Eine Konzession ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, bei dem ein öffentlicher Auftraggeber einem Unternehmen die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen überträgt. Anders als bei einem klassischen öffentlichen Auftrag besteht die Gegenleistung jedoch nicht primär in einer festen Vergütung, sondern im Recht, die Leistung eigenständig wirtschaftlich zu verwerten – etwa durch Nutzungsentgelte von Dritten. Entscheidend ist, dass der Konzessionsnehmer das sogenannte Betriebs- oder Nachfrage­risiko trägt.

Dieses Risiko bedeutet, dass der wirtschaftliche Erfolg von der tatsächlichen Nutzung der Leistung abhängt. Bleiben erwartete Einnahmen aus, trägt der Konzessionsnehmer die finanziellen Folgen selbst. Gerade dieses Risikoelement unterscheidet die Konzession grundlegend vom klassischen Beschaffungsvertrag, bei dem der Auftragnehmer eine garantierte Vergütung erhält.

Rechtliche Grundlagen der Konzessionsvergabe

Die eigenständige Regelung der Konzession im deutschen Vergaberecht geht auf die Umsetzung der EU-Richtlinie 2014/23/EU zurück. Maßgeblich sind heute:

  • der vierte Teil des Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB),

  • die Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV).

Die gesetzliche Abgrenzung zur klassischen Auftragsvergabe erfolgt insbesondere über § 105 Abs. 2 GWB. Dort wird festgelegt, dass nur dann eine Konzession vorliegt, wenn ein wesentliches Betriebsrisiko auf den Konzessionsnehmer übertragen wird. Die Definition eines klassischen öffentlichen Auftrags ergibt sich demgegenüber aus § 103 GWB.

Damit ist die Risikoverteilung das zentrale rechtliche Unterscheidungskriterium. Fehlt dieses Element, handelt es sich vergaberechtlich nicht um eine Konzession, sondern um einen regulären öffentlichen Auftrag.

 

Ausnahmen und Sonderregelungen

Das GWB sieht verschiedene Ausnahmen von der Konzessionsvergabe vor. So gelten unter anderem Sonderregelungen für:

  • Rechtsdienstleistungen (§ 149 Nr. 1 GWB)

  • Finanzdienstleistungen (§ 149 Nr. 4 GWB)

  • Wasserwirtschaft (§ 149 Nr. 9 GWB)

  • Verteidigung und Sicherheit (§ 150 GWB)

  • Öffentlich-öffentliche Zusammenarbeit (§ 108 GWB)

Diese Ausnahmen führen dazu, dass viele Konzessionen außerhalb der regulären Vergabevorschriften vergeben werden dürfen.

Digitale Umsetzung mit dem evergabe Manager

Moderne Vergabemanagementsysteme wie der evergabe Manager unterstützen Auftraggeber bei der strukturierten und rechtssicheren Durchführung von Konzessionsverfahren. Sie erleichtern die Erstellung von Bekanntmachungen, die Dokumentation der Risikoprüfung, die Bewertung der Angebote sowie die revisionssichere Archivierung aller Verfahrensschritte.

Gerade bei komplexen und langfristigen Projekten trägt die digitale Unterstützung dazu bei, Transparenz zu sichern, formale Anforderungen einzuhalten und interne Prozesse effizient zu gestalten.

Vergabeverfahren und Transparenzanforderungen

Auch bei Konzessionen gelten die vergaberechtlichen Grundprinzipien der Transparenz, Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung. Ab Erreichen des maßgeblichen EU-Schwellenwertes ist ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen. Die Auswahl des Konzessionsnehmers muss anhand objektiver, nachvollziehbarer Kriterien erfolgen.

Besonders relevant ist dabei die Dokumentation der Risikoverteilung. Der Auftraggeber muss klar darlegen, welches wirtschaftliche Risiko übertragen wird und warum die Voraussetzungen einer Konzession erfüllt sind. Eine fehlerhafte Einordnung kann zu Nachprüfungsverfahren und erheblichen Verzögerungen führen.

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