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Konzessionsvergabe
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Was versteht man unter Konzessionsvergabe?

Unter Konzessionsvergabe versteht man eine vertragliche Regelung und kommt nur dann in Betracht, wenn der zu schätzende Auftrags- oder Vertragswert den Schwellenwert von 5.538.000 EUR erreicht oder überschreitet (§ 106 Abs. 2 Nr. 4 GWB).

Die Berechnung des zu schätzenden Vertragswertes basiert auf § 2 KonzVGV. Die Kriterien für die Schätzung des Schwellenwertes müssen vom Auftraggeber in den Konzessionsunterlagen bekanntgeben werden. Dabei sollen der Wert aller Optionen und etwaige Verlängerungsmöglichkeiten der Konzession berücksichtigt werden, die Einkünfte aus der Nutzung des Bauwerkes bzw. der Dienstleistung herangezogen werden sowie Zuschüsse oder sonstige finanzielle Vorteile einbezogen werden.


Konzessionsvergabe und Vergaberecht

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KonzVgV anwenden

Wer die KonzVgV anzuwenden hat, richtet sich nach § 101 Abs. 1 GWB. Im Unterschied zu einem öffentlichen Auftrag setzt eine Konzession als wesentliches Kriterium den Übergang des Betriebsrisikos auf den Konzessionsnehmer voraus.

Die Konzessionsvergabeabsicht ist mittels einer Konzessionsbekanntmachung im Amtsblatt der EU zu veröffentlichen (§ 19 Abs. 1 KonzVgV). In der Bekanntmachung muss der Konzessionsgeber eine elektronische Adresse angeben, unter der die Vergabeunterlagen unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt abgerufen werden können. Die Vergabeunterlagen umfassen insbesondere die Leistungsbeschreibung, den Entwurf der Vertragsbedingungen, Vorlagen für die Einreichung von Unterlagen durch Bewerber oder Bieter sowie Informationen über allgemeingültige Verpflichtungen (§ 16 KonzVgV).

Hinsichtlich der Vertragsbedingungen ist insbesondere die Begrenzung der regelmäßigen Laufzeit der Konzession auf fünf Jahre zu beachten. Die Laufzeit kann nur ausnahmsweise über diesen Zeitraum hinaus bis zum Erreichen der Amortisation der Investitionsaufwendungen inklusive einer Kapitalrendite verlängert werden (§ 3 KonzVgV).


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Zuschlagskriterien und Vergabevermerk in einer Konzessionsvergabe

Konzessionen werden auf der Grundlage der vom Konzessionsgeber festgelegten Zuschlagskriterien vergeben, wenn der Bieter geeignet ist, die weiteren Teilnahmebedingungen erfüllt und nicht nach den Vorschriften des § 154 GWB auszuschließen ist. Die Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen werden aufgrund der Vorlage von Eigenerklärungen oder von Nachweisen geprüft. Der Zuschlag erfolgt nach § 152 Abs. 3 GWB i. V. m. § 31 Abs. 1 KonzVgV.

§ 6 KonzVgV verpflichtet den Konzessionsgeber das Vergabeverfahren von Beginn an fortlaufend in Textform nach § 126b BGB zu dokumentieren. Zusätzlich wird verlangt, dass der Konzessionsgeber über jedes Vergabeverfahren in Textform einen Vergabevermerk anfertigt. Dokumentation, Vergabevermerk, Teilnahmeanträge und Angebote sind bis zum Ende der Laufzeit vertraulich zu behandeln und aufzubewahren.

Die Konzessionsvergaben sind in das System des vergaberechtlichen Primärrechtsschutzes eingebunden und unterliegen der Nachprüfung durch die Vergabekammern und die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten (§ 155 GWB).


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