Was sind Liefer- und Dienstleistungsaufträge?

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sind öffentliche Aufträge, deren Gegenstand die Beschaffung von Waren oder Dienstleistungen ist. Die rechtliche Einordnung richtet sich danach, welcher Leistungsanteil – Lieferung oder Dienstleistung – überwiegt. Maßgeblich sind dabei die Regelungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sowie der Vergabeverordnung (VgV).

Definition und rechtliche Grundlagen

Ein Dienstleistungsauftrag ist gemäß § 103 Abs. 4 GWB ein öffentlicher Auftrag, der weder Bauleistungen noch Lieferleistungen umfasst. Eine Lieferleistung liegt vor, wenn die beschaffte Leistung Waren oder Güter betrifft, unabhängig davon, ob diese materiell (z. B. Fahrzeuge, Büroausstattung) oder immateriell (z. B. Software, Strom) sind. Die vergaberechtliche Unterscheidung ist entscheidend, da sich daraus unterschiedliche Vorschriften und Verfahrensarten ergeben – etwa im Hinblick auf Schwellenwerte, Eignungsanforderungen und Bewertungskriterien.

Wie werden Mischaufträge eingeordnet?

Bei sogenannten kombinierten Liefer- und Dienstleistungsaufträgen kommt es auf den Schwerpunkt der Leistung an:

  1. Überwiegt der Lieferanteil, wird der Auftrag als Lieferauftrag behandelt.

  2. Überwiegt die Dienstleistung, ist der Auftrag ein Dienstleistungsauftrag.

  3. Bei Gleichgewicht oder enger Verzahnung entscheidet die wirtschaftliche Bedeutung oder der Zweck des Vertrags.

Beispiel: Die Beschaffung von IT-Systemen, inklusive Installation und Schulung, gilt in der Regel als Lieferauftrag mit Dienstleistungsanteilen, wenn der Wert der Hardware im Vordergrund steht.

Was gilt für Ingenieur- und Architektenleistungen?

Seit der Vergaberechtsreform 2016 werden freiberufliche Leistungen nicht mehr als eigene Kategorie behandelt. Alle Leistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte fallen entweder unter Liefer- oder Dienstleistungsaufträge.

Für Architekten- und Ingenieurleistungen gelten nach den §§ 73 bis 80 VgV besondere Vorschriften, etwa zu Eignungsnachweisen, Zuschlagskriterien und Wettbewerbsverfahren. Diese Regeln tragen den speziellen fachlichen Anforderungen dieser Berufsgruppen Rechnung.

Aktuelle Entwicklungen und digitale Aspekte

Mit der fortschreitenden Digitalisierung der Vergabeprozesse (z. B. durch die E-Vergabe) und neuen EU-Richtlinien wird die Abgrenzung zwischen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen zunehmend komplexer.
Wichtige Trends sind:

  • Cloud-Dienste, Software-as-a-Service (SaaS) und IT-Betriebsleistungen – hier verschwimmen Liefer- und Dienstleistungsanteile.

  • Nachhaltigkeitskriterien (Green Public Procurement) beeinflussen die Wertung von Angeboten.

  • Lebenszykluskosten und soziale Kriterien gewinnen neben dem reinen Preis an Bedeutung.

  • KI-gestützte Vergabeplattformen und die EU-Datenstrategie führen neue Anforderungen an die Transparenz und Nachvollziehbarkeit öffentlicher Beschaffungen ein.

Warum ist die Abgrenzung wichtig?

Die korrekte Klassifizierung eines Auftrags bestimmt:

  • welches Vergabeverfahren anzuwenden ist (offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren etc.),

  • welche Schwellenwerte gelten,

  • und welche rechtlichen Ausnahmen (z. B. für verteidigungs- oder sicherheitsrelevante Leistungen) anwendbar sind.

Eine fehlerhafte Einordnung kann zu Rechtsverstößen, Vergabeverfahren-Nichtigkeiten oder Nachprüfungsverfahren führen.

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