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Auftragswert
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Was ist der Auftragswert?

Der Auftragswert bezeichnet die geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Die Auswahl der Verfahrensart (nationales oder europaweites Vergabeverfahren) hängt entscheidend von der Höhe des Auftragswertes ab. Ebenso die Frage, ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt.


Auftraggeber können direkt auf evergabe.de nationale oder europaweite Vergabeverfahren zu unterschiedlichen Verfahrensarten durchführen.


Weitere Informationen zu Auftragswert

Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung ohne Umsatzsteuer einschließlich etwaiger Optionen oder Vertragsverlängerungen sowie Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter auszugehen.

Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde. Die Schätzung hat also nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen. Sie ist maßgeblich für das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB.

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist gem. § 3 Abs. 3 VgV der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Für das Vorgehen bei der Auftragswertschätzung kommt es auf den jeweiligen Ausschreibungsgegenstand (z. B. Liefer- und Dienstleistungsaufträge, Bauleistungen, Rahmenvereinbarungen, Innovationspartnerschaften oder die Aufteilung in Lose) an. Die Einzelheiten hierzu regeln die Absätze 4 bis 12 des § 3 VgV.

Dem Auftraggeber ist es dabei untersagt, den Wert des beabsichtigten Auftrags absichtlich so zu schätzen oder aufzuteilen, dass er der Anwendung des europäischen Vergaberechts entzogen wird.


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