eVergabe.de
Auftragswert und Auftragsvolumen
evergabe.de-Glossar
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
evergabe.de-Glossar

Was sind Auftragswert und Auftragsvolumen?

Der Auftragswert (auch Auftragsvolumen genannt) bezeichnet die geschätzte Gesamtvergütung für die vorgesehene Leistung. Der Auftragswert bestimmt, ob der Schwellenwert über- oder unterschritten wird und somit, ob im Ober- oder Unterschwellenbereich ausgeschrieben werden muss. Die Auswahl der Verfahrensart (nationales oder europaweites Vergabeverfahren) hängt entscheidend von der Höhe des Auftragswertes ab. Ebenso die Frage, ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt.


Auftraggeber können direkt auf evergabe.de nationale oder europaweite Vergabeverfahren zu unterschiedlichen Verfahrensarten durchführen.


Wie wird der Auftragswert geschätzt?

Das Vorgehen bei der Schätzung des Auftragsvolumens hängt vom jeweiligen Ausschreibungsgegenstand ab, wie z. B. Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, Bauleistungen , Rahmenvereinbarungen, Innovationspartnerschaften  oder der Aufteilung in Lose. Die Absätze 4 bis 12 des § 3 VgV regeln die Einzelheiten hierzu. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Schätzung des Auftragswerts ist gem. § 3 Abs. 3 VgV der Tag, an dem die Bekanntmachung der beabsichtigten Auftragsvergabe abgesendet oder das Vergabeverfahren auf andere Weise eingeleitet wird.

Was muss bei der Schätzung des Auftragsvolumens beachtet werden?

Nach § 3 Abs. 1 VgV ist bei der Schätzung des Auftragswertes von der geschätzten Gesamtvergütung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Dies umfasst auch etwaige Optionen, Vertragsverlängerungen sowie Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter.

Ein pflichtgemäß geschätzter Auftragswert ist jener Wert, den ein umsichtiger und sachkundiger öffentlicher Auftraggeber nach sorgfältiger Prüfung des relevanten Marktsegmentes und im Einklang mit den Erfordernissen betriebswirtschaftlicher Finanzplanung bei der Anschaffung der vergabegegenständlichen Sachen veranschlagen würde. Die Schätzung hat also nach rein objektiven Kriterien zu erfolgen. Sie ist maßgeblich für das Erreichen der Schwellenwerte gemäß § 106 GWB.

Dem Auftraggeber ist es dabei untersagt, den Wert des beabsichtigten Auftrags absichtlich so zu schätzen oder aufzuteilen, dass er der Anwendung des europäischen Vergaberechts entzogen wird.


Neu: evergabe.de-Academy

Erlebe Themen, die nicht nur informieren, sondern auch inspirieren.

eVergabe.de