Was ist Nichtigkeit?
Nichtigkeit ist ein Rechtsbegriff und bedeutet Unwirksamkeit. Im Vergaberecht sind öffentliche Aufträge gemäß § 135 GWB von Anfang an unwirksam, wenn ein öffentlicher Auftraggeber:
§ 134 GWB (Informations- und Wartepflicht) missachtet hat oder
den Auftrag nicht im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat.
Der öffentliche Auftraggeber geht damit u. U. ein hohes juristisches und finanzielles Risiko ein, wenn er Aufträge vergibt, ohne ein ordnungsgemäßes Vergabeverfahren durchgeführt zu haben.
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